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Sie können sich § 72 BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
(2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.
(3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44 | Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44 | t | 1 | Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 |
Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44 | Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 | ||||
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n | n | 1 | (1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin | ||
2 | anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat | ||||
3 | 1. | ||||
4 | vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der | ||||
5 | Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und | ||||
6 | Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell | ||||
7 | begonnen und | ||||
8 | 2. | ||||
9 | sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat. | ||||
10 | Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem | ||||
11 | 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. Befand sich der | ||||
12 | Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines | ||||
13 | in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des | ||||
14 | Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des | ||||
15 | § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||||
1 | (1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist | 16 | (2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist | ||
2 | auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 | 17 | auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 | ||
3 | gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. | 18 | gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. | ||
n | 4 | (2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei | n | 19 | (3) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei |
5 | Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 | 20 | Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 | ||
6 | erhalten haben, weiterhin anzuwenden. | 21 | erhalten haben, weiterhin anzuwenden. | ||
t | 7 | (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist | t | 22 | (4) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist |
8 | auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt | 23 | auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt | ||
9 | wurden, weiterhin anzuwenden. | 24 | wurden, weiterhin anzuwenden. |
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