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Sie können sich § 52 BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). 2Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) 1Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. 2Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
(4) 1Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. 2Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
Auslandsdienstbezüge | Auslandsdienstbezüge | ||||
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f | 1 | (1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem | f | 1 | (1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem |
2 | Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im | 2 | Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im | ||
3 | Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient | 3 | Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient | ||
4 | (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus | 4 | (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus | ||
5 | Auslandszuschlag und Mietzuschuss. | 5 | Auslandszuschlag und Mietzuschuss. | ||
6 | (2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen | 6 | (2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen | ||
7 | dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen | 7 | dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen | ||
8 | Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei | 8 | Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei | ||
9 | Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am | 9 | Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am | ||
10 | neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen | 10 | neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen | ||
11 | gezahlt. | 11 | gezahlt. | ||
12 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder | 12 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder | ||
13 | Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland | 13 | Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland | ||
14 | oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine | 14 | oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine | ||
15 | Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt | 15 | Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt | ||
16 | werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht | 16 | werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
n | 18 | bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr | n | 18 | bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland |
19 | als drei Monate, | 19 | für mehr als drei Monate, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
n | 21 | bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu | n | 21 | bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland |
22 | drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, | 22 | für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt | ||
23 | sind, | ||||
23 | 3. | 24 | 3. | ||
t | 24 | wenn der Besoldungsempfänger nach der Abordnung oder Kommandierung vom | t | 25 | wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder |
25 | Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt. | 26 | Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt. | ||
26 | Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des | 27 | Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des | ||
27 | Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. | 28 | Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. | ||
28 | (4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt | 29 | (4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt | ||
29 | einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen | 30 | einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen | ||
30 | zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren | 31 | zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren | ||
31 | Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der | 32 | Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der | ||
32 | entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde | 33 | entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde | ||
33 | gelegt. | 34 | gelegt. |
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