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Sie können sich § 50a BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | ||||
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t | 1 | Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | t | 1 | Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung |
Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | ||||
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f | 1 | (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für | f | 1 | (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für |
2 | tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes | 2 | tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes | ||
3 | genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im | 3 | genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im | ||
4 | Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. | 4 | Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. | ||
5 | (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung | 5 | (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung | ||
6 | vom Dienst gewährt werden kann. | 6 | vom Dienst gewährt werden kann. | ||
7 | (3) Die Vergütung wird nicht gewährt | 7 | (3) Die Vergütung wird nicht gewährt | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, | 9 | neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für | 11 | für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für | ||
12 | Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, | 12 | Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, | ||
13 | Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, | 13 | Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | im Spannungs- oder Verteidigungsfall, | 15 | im Spannungs- oder Verteidigungsfall, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | für Dienst im Bereitschaftsfall. | 17 | für Dienst im Bereitschaftsfall. | ||
t | t | 18 | (4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und | ||
19 | 50b gewährt. |
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