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Sie können sich § 6a BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
(2) 1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit | Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit | ||||
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t | 1 | Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit | t | 1 | Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit |
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit | Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der | f | 1 | (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der |
2 | Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. | 2 | Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. | ||
3 | (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach | 3 | (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach | ||
4 | Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 | 4 | Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 | ||
5 | Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten | 5 | Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten | ||
6 | Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung | 6 | Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung | ||
7 | zustünden. | 7 | zustünden. | ||
n | 8 | (3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich | n | 8 | (3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen: |
9 | reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem | ||||
10 | Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten | ||||
11 | Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. | ||||
12 | (4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind | ||||
13 | 1. | 9 | 1. | ||
14 | das Grundgehalt, | 10 | das Grundgehalt, | ||
15 | 2. | 11 | 2. | ||
16 | der Familienzuschlag, | 12 | der Familienzuschlag, | ||
17 | 3. | 13 | 3. | ||
18 | Amts- und Stellenzulagen, | 14 | Amts- und Stellenzulagen, | ||
19 | 4. | 15 | 4. | ||
20 | Überleitungs- und Ausgleichszulagen, | 16 | Überleitungs- und Ausgleichszulagen, | ||
21 | 5. | 17 | 5. | ||
n | 22 | Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter | n | 18 | Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an |
23 | an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. | 19 | Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. | ||
20 | (4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich | ||||
21 | reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem | ||||
22 | Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten | ||||
23 | Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. | ||||
24 | (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag | 24 | (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, | 26 | nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, | 28 | nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | nach § 7a, | 30 | nach § 7a, | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
n | 32 | nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder | n | 32 | nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung, |
33 | 5. | 33 | 5. | ||
t | 34 | nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung. | t | 34 | nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder |
35 | 6. | ||||
36 | nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung. |
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