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(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. 2Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. 4Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. 5Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. 2Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. 3Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | ||||
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t | 1 | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | t | 1 | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung |
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f | 1 | (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die | f | 1 | (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die |
2 | Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies | 2 | Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies | ||
3 | gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, | 3 | gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, | ||
4 | soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten | 4 | soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten | ||
5 | Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des | 5 | Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des | ||
6 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte | 6 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte | ||
7 | Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während | 7 | Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während | ||
8 | einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz | 8 | einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz | ||
9 | 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht | 9 | 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht | ||
10 | erfüllt werden konnte. | 10 | erfüllt werden konnte. | ||
11 | (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung | 11 | (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung | ||
12 | nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der | 12 | nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der | ||
13 | Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der | 13 | Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der | ||
14 | tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt: | 14 | tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | steuerfreie Bezüge, | 16 | steuerfreie Bezüge, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Vergütungen und | 18 | Vergütungen und | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche | 20 | Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche | ||
21 | Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der | 21 | Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der | ||
22 | zulageberechtigenden Tätigkeit ist. | 22 | zulageberechtigenden Tätigkeit ist. | ||
23 | Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die | 23 | Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die | ||
24 | Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten | 24 | Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten | ||
25 | Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der | 25 | Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der | ||
26 | Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt | 26 | Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt | ||
27 | entsprechend. | 27 | entsprechend. | ||
28 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei | 28 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei | ||
29 | Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden | 29 | Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden | ||
30 | Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags | 30 | Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags | ||
31 | zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent | 31 | zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent | ||
32 | der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, | 32 | der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, | ||
33 | die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit | 33 | die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit | ||
34 | zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. | 34 | zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. | ||
35 | Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des | 35 | Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des | ||
36 | Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn | 36 | Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn | ||
37 | Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der | 37 | Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der | ||
38 | Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der | 38 | Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der | ||
39 | Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt | 39 | Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt | ||
40 | entsprechend. | 40 | entsprechend. | ||
41 | (3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der | 41 | (3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der | ||
42 | Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 | 42 | Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 | ||
43 | des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht | 43 | des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht | ||
44 | ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, | 44 | ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, | ||
45 | die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit | 45 | die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit | ||
46 | zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 | 46 | zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 | ||
47 | sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, | 47 | sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, | ||
48 | Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der | 48 | Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der | ||
49 | Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und | 49 | Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und | ||
50 | Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge | 50 | Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge | ||
51 | zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 | 51 | zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 | ||
t | 52 | unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt | t | 52 | unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im |
53 | Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt | ||||
53 | entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet | 54 | entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet | ||
54 | wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden. | 55 | wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden. | ||
55 | (4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur | 56 | (4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur | ||
56 | Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 | 57 | Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 | ||
57 | Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes | 58 | Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes | ||
58 | gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der | 59 | gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der | ||
59 | Teilzeitbeschäftigung zustünde. | 60 | Teilzeitbeschäftigung zustünde. |
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