f | (1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des | f | (1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des |
| Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen | | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen |
n | mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen erteilt wird, | n | mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen |
| Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für | | erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen |
| besondere Leistungen erlassen. | | Fällen und für besondere Leistungen erlassen. |
| (2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des | | (2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des |
| Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen | | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen |
t | mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen erteilt wird, | t | mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen |
| Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders | | erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf |
| schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt | | besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen |
| werden. | | gewährt werden. |