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Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder | Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder | ||||
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t | 1 | Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder | t | 1 | Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder |
Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder | Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes | f | 1 | (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes |
2 | Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf | 2 | Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf | ||
3 | Erwerb gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer | 3 | Erwerb gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer | ||
4 | gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie | 4 | gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie | ||
5 | dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die | 5 | dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die | ||
6 | Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb | 6 | Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb | ||
7 | gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Verkehr | 7 | gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Verkehr | ||
8 | erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. | 8 | erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. | ||
9 | (2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz | 9 | (2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz | ||
10 | geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes | 10 | geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes | ||
11 | vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; | 11 | vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; | ||
t | 12 | dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des Innern der Bundesminister | t | 12 | dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat |
13 | für Verkehr. | 13 | der Bundesminister für Verkehr. | ||
14 | (3) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, | 14 | (3) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, | ||
15 | insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, durch | 15 | insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, durch | ||
16 | Verträge geregelt, die der Bundesminister für Verkehr mit den | 16 | Verträge geregelt, die der Bundesminister für Verkehr mit den | ||
17 | Vorstandsmitgliedern schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der | 17 | Vorstandsmitgliedern schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der | ||
18 | Bundesregierung. | 18 | Bundesregierung. |
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