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Sie können sich Art. 12 BayVwVfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung4) gelten entsprechend.
Handlungsfähigkeit | Handlungsfähigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Fahig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind | f | 1 | (1) Fahig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | naturliche Personen, die nach burgerlichem Recht geschaftsfahig sind, | 3 | naturliche Personen, die nach burgerlichem Recht geschaftsfahig sind, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | naturliche Personen, die nach burgerlichem Recht in der Geschaftsfahigkeit | 5 | naturliche Personen, die nach burgerlichem Recht in der Geschaftsfahigkeit | ||
6 | beschrankt sind, soweit sie fur den Gegenstand des Verfahrens durch | 6 | beschrankt sind, soweit sie fur den Gegenstand des Verfahrens durch | ||
7 | Vorschriften des burgerlichen Rechts als geschaftsfahig oder durch | 7 | Vorschriften des burgerlichen Rechts als geschaftsfahig oder durch | ||
8 | Vorschriften des offentlichen Rechts als handlungsfahig anerkannt sind, | 8 | Vorschriften des offentlichen Rechts als handlungsfahig anerkannt sind, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | juristische Personen und Vereinigungen (Art. 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen | 10 | juristische Personen und Vereinigungen (Art. 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen | ||
11 | Vertreter oder durch besonders Beauftragte, | 11 | Vertreter oder durch besonders Beauftragte, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Behorden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. | 13 | Behorden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. | ||
t | 14 | (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Burgerlichen | t | 14 | (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Burgerlichen |
15 | Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschaftsfahiger | 15 | Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschaftsfahiger | ||
16 | Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fahig, als er | 16 | Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fahig, als er | ||
17 | nach den Vorschriften des burgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers | 17 | nach den Vorschriften des burgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers | ||
18 | handeln kann oder durch Vorschriften des offentlichen Rechts als | 18 | handeln kann oder durch Vorschriften des offentlichen Rechts als | ||
19 | handlungsfahig anerkannt ist. | 19 | handlungsfahig anerkannt ist. | ||
20 | (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung4) gelten entsprechend. | 20 | (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung4) gelten entsprechend. | ||
21 | * * * | 21 | * * * | ||
22 | 4) **[Amtl. Anm.:]** BGBl. FN 310-4 | 22 | 4) **[Amtl. Anm.:]** BGBl. FN 310-4 |
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