f | (1) 1Ist in einem Studiengang fur ein hoheres Fachsemester eine Zulassungszahl | f | (1) 1Ist in einem Studiengang fur ein hoheres Fachsemester eine Zulassungszahl |
| festgesetzt, werden die verfugbaren Studienplatze von der Hochschule an die | | festgesetzt, werden die verfugbaren Studienplatze von der Hochschule an die |
| Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen fur die Aufnahme | | Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen fur die Aufnahme |
| in das betreffende hohere Fachsemester erfullen. 2Ist eine Auswahl unter den | | in das betreffende hohere Fachsemester erfullen. 2Ist eine Auswahl unter den |
| Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, die die Voraussetzungen nach Satz 1 | | Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, die die Voraussetzungen nach Satz 1 |
| erfullen, sind die Studienplatze in folgender Reihenfolge zu vergeben: | | erfullen, sind die Studienplatze in folgender Reihenfolge zu vergeben: |
| 1. | | 1. |
| an Studierende, die an der betreffenden Hochschule im Studiengang Medizin auf | | an Studierende, die an der betreffenden Hochschule im Studiengang Medizin auf |
| einem Teilstudienplatz eingeschrieben sind, | | einem Teilstudienplatz eingeschrieben sind, |
| 2. | | 2. |
| an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in dem betreffenden | | an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in dem betreffenden |
| Studiengang eingeschrieben sind, | | Studiengang eingeschrieben sind, |
| 3. | | 3. |
| an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in einem anderen | | an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in einem anderen |
| Studiengang eingeschrieben sind, | | Studiengang eingeschrieben sind, |
| 4. | | 4. |
n | an Bewerberinnen und Bewerber nach [Art. 5 Abs. 3 Satz 2](/gesetze/bayhzg- | n | an Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2, |
| bayern/p/5-bayhzg/ "Art. 5 BayHZG: Quoten und Ablauf des Verfahrens"), | | |
| 5. | | 5. |
| an sonstige Bewerberinnen und Bewerber. | | an sonstige Bewerberinnen und Bewerber. |
| 3Bei Ranggleichheit erfolgt die Auswahl vorrangig nach der Befahigung der | | 3Bei Ranggleichheit erfolgt die Auswahl vorrangig nach der Befahigung der |
| Bewerberinnen und Bewerber, im Übrigen entscheidet das Los. | | Bewerberinnen und Bewerber, im Übrigen entscheidet das Los. |
| (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 konnen vorrangig Bewerberinnen und Bewerber | | (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 konnen vorrangig Bewerberinnen und Bewerber |
| zugelassen werden, fur die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine | | zugelassen werden, fur die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine |
| außergewohnliche Harte bedeuten wurde." | | außergewohnliche Harte bedeuten wurde." |
| (3) 1Bei postgradualen Studiengangen wird die Auswahl der Bewerberinnen und | | (3) 1Bei postgradualen Studiengangen wird die Auswahl der Bewerberinnen und |
t | Bewerber nach Bildung einer Vorabquote entsprechend [Art. 5 Abs. 3 Satz | t | Bewerber nach Bildung einer Vorabquote entsprechend Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. |
| 1](/gesetze/bayhzg-bayern/p/5-bayhzg/ "Art. 5 BayHZG: Quoten und Ablauf des | | |
| Verfahrens") Nrn. 1 und 2 auf Grund der Maßstabe getroffen, die Voraussetzung | | 1 und 2 auf Grund der Maßstabe getroffen, die Voraussetzung fur den Zugang zu |
| fur den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind. 2[Art. 5 Abs. 3 Satz 2 | | dem postgradualen Studiengang sind. 2Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt |
| Nr. 1](/gesetze/bayhzg-bayern/p/5-bayhzg/ "Art. 5 BayHZG: Quoten und Ablauf | | entsprechend. 3Die zur Verfugung stehenden Studienplatze konnen nach der |
| des Verfahrens") gilt entsprechend. 3Die zur Verfugung stehenden Studienplatze | | |
| konnen nach der Fachrichtung der Abschlussprufung, die Qualifikation fur den | | Fachrichtung der Abschlussprufung, die Qualifikation fur den postgradualen |
| postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden. | | Studiengang ist, aufgeteilt werden. |