f | (1) Die staatlichen Hochschulen im Freistaat Bayern (Hochschulen) verfolgen | f | (1) Die staatlichen Hochschulen im Freistaat Bayern (Hochschulen) verfolgen |
| das Ziel der erschopfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitaten. | | das Ziel der erschopfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitaten. |
| (2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber fur einen Studiengang | | (2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber fur einen Studiengang |
| die Kapazitaten der Hochschulen, so werden die Studienplatze in einem | | die Kapazitaten der Hochschulen, so werden die Studienplatze in einem |
| ortlichen Vergabeverfahren vergeben, soweit nicht bereits nach dem | | ortlichen Vergabeverfahren vergeben, soweit nicht bereits nach dem |
| Staatsvertrag uber die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales | | Staatsvertrag uber die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales |
| Vergabeverfahren der Stiftung fur Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet. | | Vergabeverfahren der Stiftung fur Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet. |
t | 2Unbeschadet des [Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2](/gesetze/bayhzg- | t | 2Unbeschadet des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgt die Vergabe der |
| bayern/p/5-bayhzg/ "Art. 5 BayHZG: Quoten und Ablauf des Verfahrens") erfolgt | | Studienplatze fur Deutsche sowie fur auslandische Staatsangehorige und |
| die Vergabe der Studienplatze fur Deutsche sowie fur auslandische | | Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 3Deutschen gleichgestellt sind |
| Staatsangehorige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. | | Staatsangehorige eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union sowie |
| 3Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehorige eines anderen Mitgliedstaates | | sonstige auslandische Staatsangehorige und Staatenlose, die eine deutsche |
| der Europaischen Union sowie sonstige auslandische Staatsangehorige und | | Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 4Verpflichtungen zur Gleichstellung |
| Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. | | weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen |
| 4Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund | | sind zu berucksichtigen. |
| zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berucksichtigen. | | |
| (3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem | | (3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem |
| Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn fur das beabsichtigte Studium unter | | Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn fur das beabsichtigte Studium unter |
| Berucksichtigung der personlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche | | Berucksichtigung der personlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche |
| oder berufliche Grunde sprechen. | | oder berufliche Grunde sprechen. |