f | (1) 1In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt | f | (1) 1In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt |
| die Hochschule die Studienplatze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen | | die Hochschule die Studienplatze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen |
| Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen | | Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen |
| Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die uber die | | Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die uber die |
| fachspezifische Eignung Auskunft gibt. 2Abgeschlossene Berufsausbildungen nach | | fachspezifische Eignung Auskunft gibt. 2Abgeschlossene Berufsausbildungen nach |
t | Satz 1 sind mit 30 % zu gewichten. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig | t | Satz 1 sind mit 40 % zu gewichten. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig |
| ausgewahlt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehort. 4Im Übrigen | | ausgewahlt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehort. 4Im Übrigen |
| entscheidet das Los. 5 Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags bleibt unberuhrt. | | entscheidet das Los. 5 Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags bleibt unberuhrt. |
| 6Fur die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023 | | 6Fur die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023 |
| gilt die Regelung in Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags mit Ausnahme von Satz 1 | | gilt die Regelung in Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags mit Ausnahme von Satz 1 |
| Nr. 1 entsprechend. | | Nr. 1 entsprechend. |
| (2) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemaß Art. 10 Abs. 3 des | | (2) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemaß Art. 10 Abs. 3 des |
| Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplatze | | Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplatze |
| ausschließlich die dort ausdrucklich genannten Kriterien berucksichtigen. 2Sie | | ausschließlich die dort ausdrucklich genannten Kriterien berucksichtigen. 2Sie |
| kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfugung stehenden | | kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfugung stehenden |
| Studienplatze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder | | Studienplatze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder |
| allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten | | allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten |
| Kriterien vergeben. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewahlt, wer dem | | Kriterien vergeben. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewahlt, wer dem |
| Personenkreis nach Art. 2 angehort. 4Im Übrigen entscheidet das Los. | | Personenkreis nach Art. 2 angehort. 4Im Übrigen entscheidet das Los. |
| (3) 1Die Hochschule regelt die nahere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der | | (3) 1Die Hochschule regelt die nahere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der |
| Hochschulen gemaß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch | | Hochschulen gemaß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch |
| Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass fur die Durchfuhrung von | | Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass fur die Durchfuhrung von |
| Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebuhren von bis | | Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebuhren von bis |
| zu 100 € erhoben werden konnen; die Satzung regelt insbesondere die Hohe und | | zu 100 € erhoben werden konnen; die Satzung regelt insbesondere die Hohe und |
| Falligkeit dieser Gebuhren. | | Falligkeit dieser Gebuhren. |