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Sie können sich Art. 8 BayHZG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt. 2Abgeschlossene Berufsausbildungen nach Satz 1 sind mit 30 % zu gewichten. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. 4Im Übrigen entscheidet das Los. 5 Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags bleibt unberührt. 6Für die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023 gilt die Regelung in Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplätze ausschließlich die dort ausdrücklich genannten Kriterien berücksichtigen. 2Sie kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten Kriterien vergeben. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. 4Im Übrigen entscheidet das Los.
(3) 1Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass für die Durchführung von Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebühren von bis zu 100 € erhoben werden können; die Satzung regelt insbesondere die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren.
Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren | Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren | ||||
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t | 1 | Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren | t | 1 | Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren |
Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren | Ergänzende Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren | ||||
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f | 1 | (1) 1In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt | f | 1 | (1) 1In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt |
2 | die Hochschule die Studienplatze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen | 2 | die Hochschule die Studienplatze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen | ||
3 | Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen | 3 | Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen | ||
4 | Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die uber die | 4 | Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die uber die | ||
5 | fachspezifische Eignung Auskunft gibt. 2Abgeschlossene Berufsausbildungen nach | 5 | fachspezifische Eignung Auskunft gibt. 2Abgeschlossene Berufsausbildungen nach | ||
t | 6 | Satz 1 sind mit 30 % zu gewichten. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig | t | 6 | Satz 1 sind mit 40 % zu gewichten. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig |
7 | ausgewahlt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehort. 4Im Übrigen | 7 | ausgewahlt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehort. 4Im Übrigen | ||
8 | entscheidet das Los. 5 Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags bleibt unberuhrt. | 8 | entscheidet das Los. 5 Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags bleibt unberuhrt. | ||
9 | 6Fur die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023 | 9 | 6Fur die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023 | ||
10 | gilt die Regelung in Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags mit Ausnahme von Satz 1 | 10 | gilt die Regelung in Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags mit Ausnahme von Satz 1 | ||
11 | Nr. 1 entsprechend. | 11 | Nr. 1 entsprechend. | ||
12 | (2) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemaß Art. 10 Abs. 3 des | 12 | (2) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemaß Art. 10 Abs. 3 des | ||
13 | Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplatze | 13 | Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplatze | ||
14 | ausschließlich die dort ausdrucklich genannten Kriterien berucksichtigen. 2Sie | 14 | ausschließlich die dort ausdrucklich genannten Kriterien berucksichtigen. 2Sie | ||
15 | kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfugung stehenden | 15 | kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfugung stehenden | ||
16 | Studienplatze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder | 16 | Studienplatze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder | ||
17 | allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten | 17 | allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten | ||
18 | Kriterien vergeben. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewahlt, wer dem | 18 | Kriterien vergeben. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewahlt, wer dem | ||
19 | Personenkreis nach Art. 2 angehort. 4Im Übrigen entscheidet das Los. | 19 | Personenkreis nach Art. 2 angehort. 4Im Übrigen entscheidet das Los. | ||
20 | (3) 1Die Hochschule regelt die nahere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der | 20 | (3) 1Die Hochschule regelt die nahere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der | ||
21 | Hochschulen gemaß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch | 21 | Hochschulen gemaß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch | ||
22 | Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass fur die Durchfuhrung von | 22 | Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass fur die Durchfuhrung von | ||
23 | Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebuhren von bis | 23 | Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebuhren von bis | ||
24 | zu 100 € erhoben werden konnen; die Satzung regelt insbesondere die Hohe und | 24 | zu 100 € erhoben werden konnen; die Satzung regelt insbesondere die Hohe und | ||
25 | Falligkeit dieser Gebuhren. | 25 | Falligkeit dieser Gebuhren. |
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