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Sie können sich Art. 83 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Art. 82 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie, soweit
(2) Bis zum Ablauf des 31. August 2018 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(3) Als Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Nachweisberechtigten.
(4) Als Brandschutzplaner im Sinn des Art. 62b Abs. 1 gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Nachweisberechtigten sowie die auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anerkannten verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz.
(5) Art. 53 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung im Geltungsbereich von Satzungen, die auf Grund von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erlassen worden sind.
(6) Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.
(7) Die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 gelten für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge.
Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Art. 82 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Anlagen zur Erforschung, | f | 1 | (1) Art. 82 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Anlagen zur Erforschung, |
2 | Entwicklung oder Nutzung der Windenergie, soweit | 2 | Entwicklung oder Nutzung der Windenergie, soweit | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zustandigen Behorde ein vollstandiger | 4 | vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zustandigen Behorde ein vollstandiger | ||
5 | Antrag auf Genehmigung eingegangen ist, oder | 5 | Antrag auf Genehmigung eingegangen ist, oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfugig hoherer oder | 7 | die Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfugig hoherer oder | ||
8 | niedrigerer Hohe statt einer anderen Anlage errichtet wurde, die mit Ablauf | 8 | niedrigerer Hohe statt einer anderen Anlage errichtet wurde, die mit Ablauf | ||
9 | des 20. November 2014 zwar noch nicht errichtet aber entweder bereits | 9 | des 20. November 2014 zwar noch nicht errichtet aber entweder bereits | ||
10 | genehmigt oder nach Nr. 1 genehmigungsfahig war. | 10 | genehmigt oder nach Nr. 1 genehmigungsfahig war. | ||
11 | (2) Bis zum Ablauf des 31. August 2018 fur Bauarten erteilte allgemeine | 11 | (2) Bis zum Ablauf des 31. August 2018 fur Bauarten erteilte allgemeine | ||
12 | bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als | 12 | bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als | ||
13 | Bauartgenehmigung fort. | 13 | Bauartgenehmigung fort. | ||
14 | (3) Als Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 gelten die im Sinn des | 14 | (3) Als Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 gelten die im Sinn des | ||
15 | Art. 68 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung | 15 | Art. 68 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung | ||
16 | Nachweisberechtigten. | 16 | Nachweisberechtigten. | ||
17 | (4) Als Brandschutzplaner im Sinn des Art. 62b Abs. 1 gelten die im Sinn des | 17 | (4) Als Brandschutzplaner im Sinn des Art. 62b Abs. 1 gelten die im Sinn des | ||
18 | Art. 68 Abs. 7 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung | 18 | Art. 68 Abs. 7 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung | ||
19 | Nachweisberechtigten sowie die auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach | 19 | Nachweisberechtigten sowie die auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach | ||
20 | Art. 90 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anerkannten | 20 | Art. 90 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anerkannten | ||
21 | verantwortlichen Sachverstandigen fur vorbeugenden Brandschutz. | 21 | verantwortlichen Sachverstandigen fur vorbeugenden Brandschutz. | ||
22 | (5) Art. 53 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung | 22 | (5) Art. 53 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung | ||
23 | findet keine Anwendung im Geltungsbereich von Satzungen, die auf Grund von | 23 | findet keine Anwendung im Geltungsbereich von Satzungen, die auf Grund von | ||
24 | Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung | 24 | Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung | ||
25 | erlassen worden sind. | 25 | erlassen worden sind. | ||
26 | (6) Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf | 26 | (6) Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf | ||
27 | Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember | 27 | Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember | ||
28 | 2007 geltenden Fassung fort. | 28 | 2007 geltenden Fassung fort. | ||
29 | (7) Die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gemaß Art. 68 Abs. 2 gelten fur | 29 | (7) Die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gemaß Art. 68 Abs. 2 gelten fur | ||
30 | ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauantrage. | 30 | ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauantrage. | ||
t | t | 31 | (8) Art. 65 Abs. 3 findet keine Anwendung auf Bauantrage, die vor dem 1. Marz | ||
32 | 2023 eingereicht worden sind. |
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