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Sie können sich Art. 72 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. 2Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten.
(2) 1Fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. 2Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 7 bestimmten Stelle jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt. 3Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird. 4Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.
(3) Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen
(4) 1Für jeden genehmigungspflichtigen fliegenden Bau ist ein Prüfbuch anzulegen. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch des fliegenden Baus wegen Mängeln untersagt, die eine Versagung der Ausführungsgenehmigung rechtfertigen würden, ist das Prüfbuch einzuziehen und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle zuzuleiten. 3In das Prüfbuch sind einzutragen
4Umstände, die zu Eintragungen nach Nrn. 2 und 3 führen, hat der Inhaber der Ausführungsgenehmigung der dafür zuletzt zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(5) 1Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. 2Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
(6) 1Auf fliegende Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen, finden die Abs. 1 bis 5 und Art. 73 keine Anwendung. 2Sie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.
Genehmigung fliegender Bauten | Genehmigung fliegender Bauten | ||||
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t | 1 | Genehmigung fliegender Bauten | t | 1 | Genehmigung fliegender Bauten |
Genehmigung fliegender Bauten | Genehmigung fliegender Bauten | ||||
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f | 1 | (1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, | f | 1 | (1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, |
2 | wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. | 2 | wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. | ||
3 | 2Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten. | 3 | 2Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten. | ||
4 | (2) 1Fliegende Bauten durfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, | 4 | (2) 1Fliegende Bauten durfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, | ||
5 | wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine | 5 | wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine | ||
6 | Ausfuhrungsgenehmigung erteilt worden ist. 2Die Ausfuhrungsgenehmigung wird | 6 | Ausfuhrungsgenehmigung erteilt worden ist. 2Die Ausfuhrungsgenehmigung wird | ||
7 | fur eine bestimmte Frist erteilt, die hochstens funf Jahre betragen soll; sie | 7 | fur eine bestimmte Frist erteilt, die hochstens funf Jahre betragen soll; sie | ||
8 | kann auf schriftlichen Antrag von der fur die Ausfuhrungsgenehmigung | 8 | kann auf schriftlichen Antrag von der fur die Ausfuhrungsgenehmigung | ||
t | 9 | zustandigen Behorde oder der nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 7 bestimmten Stelle | t | 9 | zustandigen Behorde oder der nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 bestimmten Stelle |
10 | jeweils um bis zu funf Jahre verlangert werden, wenn das der Inhaber vor | 10 | jeweils um bis zu funf Jahre verlangert werden, wenn das der Inhaber vor | ||
11 | Ablauf der Frist schriftlich beantragt. 3Die Ausfuhrungsgenehmigung kann | 11 | Ablauf der Frist schriftlich beantragt. 3Die Ausfuhrungsgenehmigung kann | ||
12 | vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in | 12 | vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in | ||
13 | bestimmten zeitlichen Abstanden jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem | 13 | bestimmten zeitlichen Abstanden jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem | ||
14 | Sachverstandigen abgenommen wird. 4Ausfuhrungsgenehmigungen anderer Lander der | 14 | Sachverstandigen abgenommen wird. 4Ausfuhrungsgenehmigungen anderer Lander der | ||
15 | Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern. | 15 | Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern. | ||
16 | (3) Keiner Ausfuhrungsgenehmigung bedurfen | 16 | (3) Keiner Ausfuhrungsgenehmigung bedurfen | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | fliegende Bauten bis zu 5 m Hohe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern | 18 | fliegende Bauten bis zu 5 m Hohe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern | ||
19 | betreten zu werden, | 19 | betreten zu werden, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | fliegende Bauten mit einer Hohe bis zu 5 m, die fur Kinder betrieben werden | 21 | fliegende Bauten mit einer Hohe bis zu 5 m, die fur Kinder betrieben werden | ||
22 | und eine Geschwindigkeit von hochstens 1 m/s haben, | 22 | und eine Geschwindigkeit von hochstens 1 m/s haben, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | Buhnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen | 24 | Buhnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen | ||
25 | Aufbauten mit einer Hohe bis zu 5 m, einer Grundflache bis zu 100 m2 und einer | 25 | Aufbauten mit einer Hohe bis zu 5 m, einer Grundflache bis zu 100 m2 und einer | ||
26 | Fußbodenhohe bis zu 1,50 m, | 26 | Fußbodenhohe bis zu 1,50 m, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstande, die fliegende Bauten sind, | 28 | erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstande, die fliegende Bauten sind, | ||
29 | jeweils mit einer Grundflache bis zu 75 m2, | 29 | jeweils mit einer Grundflache bis zu 75 m2, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | aufblasbare Spielgerate mit einer Hohe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m | 31 | aufblasbare Spielgerate mit einer Hohe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m | ||
32 | oder mit uberdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht | 32 | oder mit uberdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht | ||
33 | mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert | 33 | mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert | ||
34 | wird, nicht mehr als 10 m, betragt, | 34 | wird, nicht mehr als 10 m, betragt, | ||
35 | 6. | 35 | 6. | ||
36 | Toilettenwagen. | 36 | Toilettenwagen. | ||
37 | (4) 1Fur jeden genehmigungspflichtigen fliegenden Bau ist ein Prufbuch | 37 | (4) 1Fur jeden genehmigungspflichtigen fliegenden Bau ist ein Prufbuch | ||
38 | anzulegen. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch des fliegenden Baus wegen | 38 | anzulegen. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch des fliegenden Baus wegen | ||
39 | Mangeln untersagt, die eine Versagung der Ausfuhrungsgenehmigung rechtfertigen | 39 | Mangeln untersagt, die eine Versagung der Ausfuhrungsgenehmigung rechtfertigen | ||
40 | wurden, ist das Prufbuch einzuziehen und der fur die Ausfuhrungsgenehmigung | 40 | wurden, ist das Prufbuch einzuziehen und der fur die Ausfuhrungsgenehmigung | ||
41 | zustandigen Behorde oder Stelle zuzuleiten. 3In das Prufbuch sind einzutragen | 41 | zustandigen Behorde oder Stelle zuzuleiten. 3In das Prufbuch sind einzutragen | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | die Erteilung der Ausfuhrungsgenehmigung und deren Verlangerungen unter | 43 | die Erteilung der Ausfuhrungsgenehmigung und deren Verlangerungen unter | ||
44 | Beifugung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der | 44 | Beifugung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der | ||
45 | Bauvorlagen, | 45 | Bauvorlagen, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | die Übertragung des fliegenden Baus an Dritte, | 47 | die Übertragung des fliegenden Baus an Dritte, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | die Änderung der fur die Ausfuhrungsgenehmigung zustandigen Behorde oder | 49 | die Änderung der fur die Ausfuhrungsgenehmigung zustandigen Behorde oder | ||
50 | Stelle, | 50 | Stelle, | ||
51 | 4. | 51 | 4. | ||
52 | Durchfuhrung und Ergebnisse bauaufsichtlicher Überprufungen und Abnahmen, | 52 | Durchfuhrung und Ergebnisse bauaufsichtlicher Überprufungen und Abnahmen, | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | die Einziehung des Prufbuchs nach Satz 2. | 54 | die Einziehung des Prufbuchs nach Satz 2. | ||
55 | 4Umstande, die zu Eintragungen nach Nrn. 2 und 3 fuhren, hat der Inhaber der | 55 | 4Umstande, die zu Eintragungen nach Nrn. 2 und 3 fuhren, hat der Inhaber der | ||
56 | Ausfuhrungsgenehmigung der dafur zuletzt zustandigen Behorde oder Stelle | 56 | Ausfuhrungsgenehmigung der dafur zuletzt zustandigen Behorde oder Stelle | ||
57 | unverzuglich anzuzeigen. | 57 | unverzuglich anzuzeigen. | ||
58 | (5) 1Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten | 58 | (5) 1Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten | ||
59 | ist der Bauaufsichtsbehorde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des | 59 | ist der Bauaufsichtsbehorde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des | ||
60 | Prufbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausfuhrungsgenehmigung | 60 | Prufbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausfuhrungsgenehmigung | ||
61 | nicht erforderlich ist. 2Genehmigungsbedurftige fliegende Bauten durfen nur in | 61 | nicht erforderlich ist. 2Genehmigungsbedurftige fliegende Bauten durfen nur in | ||
62 | Betrieb genommen werden, wenn | 62 | Betrieb genommen werden, wenn | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | sie von der Bauaufsichtsbehorde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es | 64 | sie von der Bauaufsichtsbehorde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es | ||
65 | sei denn, dass dies nach der Ausfuhrungsgenehmigung nicht erforderlich ist | 65 | sei denn, dass dies nach der Ausfuhrungsgenehmigung nicht erforderlich ist | ||
66 | oder die Bauaufsichtsbehorde im Einzelfall darauf verzichtet, und | 66 | oder die Bauaufsichtsbehorde im Einzelfall darauf verzichtet, und | ||
67 | 2. | 67 | 2. | ||
68 | in der Ausfuhrungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverstandige | 68 | in der Ausfuhrungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverstandige | ||
69 | nach Abs. 2 Satz 3 vorgenommen worden sind. | 69 | nach Abs. 2 Satz 3 vorgenommen worden sind. | ||
70 | (6) 1Auf fliegende Bauten, die der Landesverteidigung oder dem | 70 | (6) 1Auf fliegende Bauten, die der Landesverteidigung oder dem | ||
71 | Katastrophenschutz dienen, finden die Abs. 1 bis 5 und Art. 73 keine | 71 | Katastrophenschutz dienen, finden die Abs. 1 bis 5 und Art. 73 keine | ||
72 | Anwendung. 2Sie bedurfen auch keiner Baugenehmigung. | 72 | Anwendung. 2Sie bedurfen auch keiner Baugenehmigung. |
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