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Sie können sich Art. 67 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 145 Abs. 1 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt und besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ersetzt werden; in den Fällen der § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 zu ersetzen. 2Außer in den Fällen des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB besteht kein Rechtsanspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
(2) Art. 112 der Gemeindeordnung (GO) findet keine Anwendung.
(3) 1Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinn des Art. 113 GO; sie ist insoweit zu begründen. 2Entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 VwGO, hat die Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.
(4) 1Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. 2Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens | Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens | ||||
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t | 1 | Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens | t | 1 | Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens |
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens | Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens | ||||
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f | 1 | (1) 1Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 145 | f | 1 | (1) 1Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 145 |
2 | Abs. 1 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB oder nach Art. 63 Abs. 3 | 2 | Abs. 1 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB oder nach Art. 63 Abs. 3 | ||
3 | Satz 2 Halbsatz 1 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt und besteht | 3 | Satz 2 Halbsatz 1 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt und besteht | ||
4 | ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, kann das fehlende | 4 | ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, kann das fehlende | ||
t | 5 | Einvernehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ersetzt werden; in den Fallen der § | t | 5 | Einvernehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ersetzt werden; in den Fallen des § |
6 | 36 Abs. 1 Satze 1 und 2 BauGB ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe von | 6 | 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe von | ||
7 | Abs. 2 bis 4 zu ersetzen. 2Außer in den Fallen des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB | 7 | Abs. 2 bis 4 zu ersetzen. 2Außer in den Fallen des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB | ||
8 | besteht kein Rechtsanspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. | 8 | besteht kein Rechtsanspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. | ||
9 | (2) Art. 112 der Gemeindeordnung (GO) findet keine Anwendung. | 9 | (2) Art. 112 der Gemeindeordnung (GO) findet keine Anwendung. | ||
10 | (3) 1Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinn des Art. 113 GO; | 10 | (3) 1Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinn des Art. 113 GO; | ||
11 | sie ist insoweit zu begrunden. 2Entfallt die aufschiebende Wirkung der | 11 | sie ist insoweit zu begrunden. 2Entfallt die aufschiebende Wirkung der | ||
12 | Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 | 12 | Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 | ||
13 | VwGO, hat die Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als | 13 | VwGO, hat die Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als | ||
14 | die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. | 14 | die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. | ||
15 | (4) 1Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhoren. 2Dabei ist ihr | 15 | (4) 1Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhoren. 2Dabei ist ihr | ||
16 | Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut uber das gemeindliche | 16 | Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut uber das gemeindliche | ||
17 | Einvernehmen zu entscheiden. | 17 | Einvernehmen zu entscheiden. |
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