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Sie können sich Art. 66 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. 2Die Zustimmung bedarf der Schriftform. 3Im Bauantrag ist anzugeben, ob zugestimmt wurde. 4Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen.
(2) 1Der Nachbar ist Beteiligter im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. 2 Art. 28 BayVwVfG findet keine Anwendung. 3Sind an einem Baugenehmigungsverfahren mindestens zehn Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Bauaufsichtsbehörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vertreter zu bestellen; Art. 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 BayVwVfG finden Anwendung. 4Bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Satzes 3 kann die Zustellung nach Abs. 1 Satz 4 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können. 5Sie ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bekannt zu machen. 6Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
(3) 1Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. 2Ist Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so genügt die Vorlage nach Abs. 1 Satz 1 an den Verwalter; seine Zustimmung gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer. 3Der Eigentümer des Nachbargrundstücks nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen.
Beteiligung des Nachbarn | Beteiligung des Nachbarn | ||||
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t | 1 | Beteiligung des Nachbarn | t | 1 | Beteiligung des Nachbarn |
Beteiligung des Nachbarn | Beteiligung des Nachbarn | ||||
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f | 1 | (1) 1Den Eigentumern der benachbarten Grundstucke sind vom Bauherrn oder | f | 1 | (1) 1Den Eigentumern der benachbarten Grundstucke sind vom Bauherrn oder |
2 | seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung | 2 | seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung | ||
3 | vorzulegen. 2Die Zustimmung bedarf der Schriftform. 3Im Bauantrag ist | 3 | vorzulegen. 2Die Zustimmung bedarf der Schriftform. 3Im Bauantrag ist | ||
4 | anzugeben, ob zugestimmt wurde. 4Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird | 4 | anzugeben, ob zugestimmt wurde. 4Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird | ||
5 | seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der | 5 | seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der | ||
6 | Baugenehmigung zuzustellen. | 6 | Baugenehmigung zuzustellen. | ||
7 | (2) 1Der Nachbar ist Beteiligter im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. 2 | 7 | (2) 1Der Nachbar ist Beteiligter im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. 2 | ||
8 | Art. 28 BayVwVfG findet keine Anwendung. 3Sind an einem | 8 | Art. 28 BayVwVfG findet keine Anwendung. 3Sind an einem | ||
9 | Baugenehmigungsverfahren mindestens zehn Nachbarn im gleichen Interesse | 9 | Baugenehmigungsverfahren mindestens zehn Nachbarn im gleichen Interesse | ||
10 | beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Bauaufsichtsbehorde sie | 10 | beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Bauaufsichtsbehorde sie | ||
11 | auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vertreter zu bestellen; | 11 | auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vertreter zu bestellen; | ||
t | 12 | Art. 18 Abs. 1 Satze 2 und 3, Abs. 2 BayVwVfG finden Anwendung. 4Bei mehr als | t | 12 | Art. 18 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BayVwVfG findet Anwendung. 4Bei mehr als |
13 | 20 Beteiligten im Sinn des Satzes 3 kann die Zustellung nach Abs. 1 Satz 4 | 13 | 20 Beteiligten im Sinn des Satzes 3 kann die Zustellung nach Abs. 1 Satz 4 | ||
14 | durch offentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den | 14 | durch offentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den | ||
15 | verfugenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen | 15 | verfugenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen | ||
16 | Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens | 16 | Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens | ||
17 | eingesehen werden konnen. 5Sie ist im amtlichen Veroffentlichungsblatt der | 17 | eingesehen werden konnen. 5Sie ist im amtlichen Veroffentlichungsblatt der | ||
18 | zustandigen Bauaufsichtsbehorde bekannt zu machen. 6Die Zustellung gilt mit | 18 | zustandigen Bauaufsichtsbehorde bekannt zu machen. 6Die Zustellung gilt mit | ||
19 | dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. | 19 | dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. | ||
20 | (3) 1Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentumers. 2Ist | 20 | (3) 1Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentumers. 2Ist | ||
21 | Eigentumer des Nachbargrundstucks eine Eigentumergemeinschaft nach dem | 21 | Eigentumer des Nachbargrundstucks eine Eigentumergemeinschaft nach dem | ||
22 | Wohnungseigentumsgesetz, so genugt die Vorlage nach Abs. 1 Satz 1 an den | 22 | Wohnungseigentumsgesetz, so genugt die Vorlage nach Abs. 1 Satz 1 an den | ||
23 | Verwalter; seine Zustimmung gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen | 23 | Verwalter; seine Zustimmung gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen | ||
24 | Wohnungseigentumer. 3Der Eigentumer des Nachbargrundstucks nimmt auch die | 24 | Wohnungseigentumer. 3Der Eigentumer des Nachbargrundstucks nimmt auch die | ||
25 | Rechte des Mieters oder Pachters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht | 25 | Rechte des Mieters oder Pachters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht | ||
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