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Sie können sich Art. 61 BayBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für
2Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates sind im Sinn des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür den staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik oder den Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
(4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer
(5) 1In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Abs. 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wer
2 Art. 7 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt entsprechend. 3Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 4Hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau nicht innerhalb der in Art. 42a BayVwVfG festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt.
(6) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie
2Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. 3Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat auf Antrag des Bauvorlageberechtigten zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(7) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinn des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erfü2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. 3Abs. 5 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 6 und 7 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. 2Verfahren nach den Abs. 5 bis 7 können über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(9) 1Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser erstellen, wenn dies unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Abs. 2 bis 4, 6 und 7 erfolgt. 2Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.
(10) Für Bauvorlageberechtigte, die weder Mitglied der Bayerischen Architektenkammer noch der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind, gilt Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauKaG entsprechend.
Bauvorlageberechtigung | Bauvorlageberechtigung | ||||
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f | 1 | (1) Bauvorlagen fur die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von | f | 1 | (1) Bauvorlagen fur die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von |
2 | Gebauden mussen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der | 2 | Gebauden mussen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der | ||
3 | bauvorlageberechtigt ist. | 3 | bauvorlageberechtigt ist. | ||
4 | (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer | 4 | (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Berufsbezeichnung „Architektin" oder „Architekt" fuhren darf, | 6 | die Berufsbezeichnung „Architektin" oder „Architekt" fuhren darf, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gefuhrte Liste der | 8 | in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gefuhrte Liste der | ||
9 | bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen | 9 | bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen | ||
10 | anderer Lander gelten auch im Freistaat Bayern. | 10 | anderer Lander gelten auch im Freistaat Bayern. | ||
11 | (3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehorigen der Fachrichtungen | 11 | (3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehorigen der Fachrichtungen | ||
12 | Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die nach dem Ingenieurgesetz die | 12 | Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die nach dem Ingenieurgesetz die | ||
13 | Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" fuhren durfen, sowie die | 13 | Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" fuhren durfen, sowie die | ||
14 | staatlich gepruften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die | 14 | staatlich gepruften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die | ||
15 | Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs fur | 15 | Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs fur | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebaude der | 17 | freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebaude der | ||
18 | Gebaudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, | 18 | Gebaudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | eingeschossige gewerblich genutzte Gebaude mit freien Stutzweiten von nicht | 20 | eingeschossige gewerblich genutzte Gebaude mit freien Stutzweiten von nicht | ||
21 | mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m2, | 21 | mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m2, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebaude, | 23 | land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebaude, | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, | 25 | Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | einfache Änderungen von sonstigen Gebauden. | 27 | einfache Änderungen von sonstigen Gebauden. | ||
28 | 2Staatsangehorige eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union oder | 28 | 2Staatsangehorige eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union oder | ||
29 | eines nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates | 29 | eines nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates | ||
30 | sind im Sinn des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare | 30 | sind im Sinn des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare | ||
31 | Berechtigung besitzen und dafur den staatlich gepruften Technikern der | 31 | Berechtigung besitzen und dafur den staatlich gepruften Technikern der | ||
32 | Fachrichtung Bautechnik oder den Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- | 32 | Fachrichtung Bautechnik oder den Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- | ||
33 | sowie des Zimmererfachs vergleichbare Anforderungen erfullen mussten. | 33 | sowie des Zimmererfachs vergleichbare Anforderungen erfullen mussten. | ||
34 | (4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer | 34 | (4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | unter Beschrankung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die | 36 | unter Beschrankung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die | ||
37 | ublicherweise von Fachkraften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Abs. | 37 | ublicherweise von Fachkraften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Abs. | ||
38 | 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden, | 38 | 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft | 40 | fur ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft | ||
41 | und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher | 41 | und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher | ||
42 | Verwaltungsdienst, qualifiziert ist, fur seine Tatigkeit fur seinen | 42 | Verwaltungsdienst, qualifiziert ist, fur seine Tatigkeit fur seinen | ||
43 | Dienstherrn, | 43 | Dienstherrn, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der | 45 | einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der | ||
46 | Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) | 46 | Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) | ||
47 | oder Bauingenieurwesen nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet | 47 | oder Bauingenieurwesen nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet | ||
48 | der Entwurfsplanung von Gebauden praktisch tatig gewesen ist und Bedienstete | 48 | der Entwurfsplanung von Gebauden praktisch tatig gewesen ist und Bedienstete | ||
49 | oder Bediensteter einer juristischen Person des offentlichen Rechts ist, fur | 49 | oder Bediensteter einer juristischen Person des offentlichen Rechts ist, fur | ||
50 | die dienstliche Tatigkeit, | 50 | die dienstliche Tatigkeit, | ||
51 | 4. | 51 | 4. | ||
52 | die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin" oder „Innenarchitekt" fuhren darf, | 52 | die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin" oder „Innenarchitekt" fuhren darf, | ||
53 | fur die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebauden, | 53 | fur die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebauden, | ||
54 | 5. | 54 | 5. | ||
55 | Ingenieurin oder Ingenieur der Fachrichtung Innenausbau ist und eine | 55 | Ingenieurin oder Ingenieur der Fachrichtung Innenausbau ist und eine | ||
56 | praktische Tatigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens zwei Jahren | 56 | praktische Tatigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens zwei Jahren | ||
57 | ausgeubt hat, fur die Planung von Innenraumen und die damit verbundenen | 57 | ausgeubt hat, fur die Planung von Innenraumen und die damit verbundenen | ||
58 | baulichen Änderungen von Gebauden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, | 58 | baulichen Änderungen von Gebauden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, | ||
59 | 6. | 59 | 6. | ||
60 | einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das | 60 | einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das | ||
61 | Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr als gleichwertig mit einer | 61 | Staatsministerium fur Wohnen, Bau und Verkehr als gleichwertig mit einer | ||
62 | Ausbildung nach Abs. 3 einschließlich der Anforderungen auf Grund der | 62 | Ausbildung nach Abs. 3 einschließlich der Anforderungen auf Grund der | ||
63 | Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 3 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen | 63 | Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 3 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen | ||
64 | hat, fur die Bauvorhaben nach Abs. 3, sofern sie in Holzbauweise errichtet | 64 | hat, fur die Bauvorhaben nach Abs. 3, sofern sie in Holzbauweise errichtet | ||
65 | werden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | 65 | werden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
66 | (5) 1In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Abs. 2 Nr. 2 ist | 66 | (5) 1In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Abs. 2 Nr. 2 ist | ||
67 | auf Antrag von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wer | 67 | auf Antrag von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wer | ||
68 | 1. | 68 | 1. | ||
69 | auf Grund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Voraussetzungen zur | 69 | auf Grund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Voraussetzungen zur | ||
70 | Fuhrung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" oder „Ingenieurin" nach dem Gesetz | 70 | Fuhrung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" oder „Ingenieurin" nach dem Gesetz | ||
71 | zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" und „Ingenieurin" - | 71 | zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" und „Ingenieurin" - | ||
72 | Ingenieurgesetz - IngG - (BayRS 702-2-W) in der jeweils geltenden Fassung, | 72 | Ingenieurgesetz - IngG - (BayRS 702-2-W) in der jeweils geltenden Fassung, | ||
73 | erfullt oder einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums | 73 | erfullt oder einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums | ||
74 | der Fachrichtung Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweist | 74 | der Fachrichtung Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweist | ||
75 | und | 75 | und | ||
76 | 2. | 76 | 2. | ||
77 | danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebauden | 77 | danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebauden | ||
78 | praktisch tatig gewesen ist. | 78 | praktisch tatig gewesen ist. | ||
79 | 2 Art. 7 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt entsprechend. 3Dem Antrag sind | 79 | 2 Art. 7 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt entsprechend. 3Dem Antrag sind | ||
80 | die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufugen. 4Hat die Bayerische | 80 | die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufugen. 4Hat die Bayerische | ||
81 | Ingenieurekammer-Bau nicht innerhalb der in Art. 42a BayVwVfG festgelegten | 81 | Ingenieurekammer-Bau nicht innerhalb der in Art. 42a BayVwVfG festgelegten | ||
82 | Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt. | 82 | Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt. | ||
83 | (6) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder | 83 | (6) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder | ||
84 | einem nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als | 84 | einem nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als | ||
85 | Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste | 85 | Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste | ||
86 | nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie | 86 | nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie | ||
87 | 1. | 87 | 1. | ||
88 | eine vergleichbare Berechtigung besitzen und | 88 | eine vergleichbare Berechtigung besitzen und | ||
89 | 2. | 89 | 2. | ||
90 | dafur dem Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfullen | 90 | dafur dem Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfullen | ||
91 | mussten. | 91 | mussten. | ||
92 | 2Sie haben das erstmalige Tatigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der | 92 | 2Sie haben das erstmalige Tatigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der | ||
93 | Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei | 93 | Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei | ||
94 | 1. | 94 | 1. | ||
95 | eine Bescheinigung daruber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europaischen | 95 | eine Bescheinigung daruber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europaischen | ||
96 | Union oder einem nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten | 96 | Union oder einem nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten | ||
97 | Staat rechtmaßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die | 97 | Staat rechtmaßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die | ||
98 | Ausubung dieser Tatigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, | 98 | Ausubung dieser Tatigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, | ||
99 | auch nicht vorubergehend, untersagt ist, und | 99 | auch nicht vorubergehend, untersagt ist, und | ||
100 | 2. | 100 | 2. | ||
101 | einen Nachweis daruber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung fur die | 101 | einen Nachweis daruber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung fur die | ||
102 | Tatigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Abs. 6 | 102 | Tatigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Abs. 6 | ||
103 | Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfullen mussten, | 103 | Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfullen mussten, | ||
104 | vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu fuhren. 3Die Bayerische | 104 | vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu fuhren. 3Die Bayerische | ||
105 | Ingenieurekammer-Bau hat auf Antrag des Bauvorlageberechtigten zu bestatigen, | 105 | Ingenieurekammer-Bau hat auf Antrag des Bauvorlageberechtigten zu bestatigen, | ||
106 | dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tatigwerden als | 106 | dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tatigwerden als | ||
107 | Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach | 107 | Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach | ||
108 | Satz 2 loschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfullt sind. | 108 | Satz 2 loschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfullt sind. | ||
109 | (7) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder | 109 | (7) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oder | ||
110 | einem nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als | 110 | einem nach dem Recht der Europaischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als | ||
111 | Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung fur die | 111 | Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung fur die | ||
t | 112 | Vergleichbarkeit im Sinn des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erfu2Die Bescheinigung wird | t | 112 | Vergleichbarkeit im Sinn des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erfullt ist, sind |
113 | bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau | ||||
114 | bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 | ||||
115 | tatsachlich erfullen; sie sind in einem Verzeichnis zu fuhren. 2Die | ||||
113 | auf Antrag erteilt. 3Abs. 5 Satze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. | 116 | Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. 3Abs. 5 Satze 3 und 4 sind entsprechend | ||
117 | anzuwenden. | ||||
114 | (8) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 6 und 7 sind nicht | 118 | (8) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 6 und 7 sind nicht | ||
115 | erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder | 119 | erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder | ||
116 | eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der | 120 | eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der | ||
117 | Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gefuhrten Verzeichnisse erfolgt nicht. | 121 | Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gefuhrten Verzeichnisse erfolgt nicht. | ||
118 | 2Verfahren nach den Abs. 5 bis 7 konnen uber die einheitliche Stelle nach den | 122 | 2Verfahren nach den Abs. 5 bis 7 konnen uber die einheitliche Stelle nach den | ||
119 | Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | 123 | Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | ||
120 | (9) 1Unternehmen durfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser erstellen, wenn dies | 124 | (9) 1Unternehmen durfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser erstellen, wenn dies | ||
121 | unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Abs. 2 bis 4, 6 und 7 | 125 | unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Abs. 2 bis 4, 6 und 7 | ||
122 | erfolgt. 2Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten | 126 | erfolgt. 2Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten | ||
123 | anzugeben. | 127 | anzugeben. | ||
124 | (10) Fur Bauvorlageberechtigte, die weder Mitglied der Bayerischen | 128 | (10) Fur Bauvorlageberechtigte, die weder Mitglied der Bayerischen | ||
125 | Architektenkammer noch der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind, gilt Art. 24 | 129 | Architektenkammer noch der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind, gilt Art. 24 | ||
126 | Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauKaG entsprechend. | 130 | Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauKaG entsprechend. |
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