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Sie können sich Art. 11 BayAbfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Staatsregierung stellt nach Anhörung der entsorgungspflichtigen Körperschaften, der sonstigen Entsorgungsträger oder ihrer Verbände und der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs der Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich in Bayern mit Zustimmung des Landtags einen Abfallwirtschaftsplan als Rechtsverordnung auf. 2Der Abfallwirtschaftsplan hat die Festlegungen nach § 30 KrWG zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 KrWG aufzustellen. 3Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller entsorgungspflichtigen Körperschaften sicherstellt. 4Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit sollen insbesondere im Interesse der Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden. 5Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) kann auf Antrag einer entsorgungspflichtigen Körperschaft oder eines sonstigen Entsorgungsträgers Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn die Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. 2Werden die Belange anderer entsorgungspflichtiger Körperschaften oder anderer sonstiger Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Entscheidung zu hören.
Abfallwirtschaftsplan | Abfallwirtschaftsplan | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Staatsregierung stellt nach Anhorung der entsorgungspflichtigen | f | 1 | (1) 1Die Staatsregierung stellt nach Anhorung der entsorgungspflichtigen |
2 | Korperschaften, der sonstigen Entsorgungstrager oder ihrer Verbande und der | 2 | Korperschaften, der sonstigen Entsorgungstrager oder ihrer Verbande und der | ||
3 | beruhrten Trager offentlicher Belange sowie der nach § 3 des Umwelt- | 3 | beruhrten Trager offentlicher Belange sowie der nach § 3 des Umwelt- | ||
4 | Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemaßen Aufgabenbereichs der | 4 | Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemaßen Aufgabenbereichs der | ||
5 | Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemaßen | 5 | Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemaßen | ||
t | 6 | Tatigkeitsbereich in Bayern mit Zustimmung des Landtags einen | t | 6 | Tatigkeitsbereich in Bayern einen Abfallwirtschaftsplan als Rechtsverordnung |
7 | Abfallwirtschaftsplan als Rechtsverordnung auf. 2Der Abfallwirtschaftsplan hat | 7 | auf. 2Die Staatsregierung kann die Ermachtigung nach Satz 1 durch | ||
8 | die Festlegungen nach § 30 KrWG zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 | 8 | Rechtsverordnung auf das zustandige Staatsministerium ubertragen. 3Der | ||
9 | und 32 KrWG aufzustellen. 3Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der | 9 | Abfallwirtschaftsplan hat die Festlegungen nach § 30 KrWG zu enthalten und ist | ||
10 | Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, | 10 | nach Maßgabe der §§ 31 und 32 KrWG aufzustellen. 4Der Abfallwirtschaftsplan | ||
11 | die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller entsorgungspflichtigen | 11 | soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den | ||
12 | Korperschaften sicherstellt. 4Die Moglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit | 12 | anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige | ||
13 | sollen insbesondere im Interesse der Umweltvertraglichkeit berucksichtigt | 13 | Mitwirkung aller entsorgungspflichtigen Korperschaften sicherstellt. 5Die | ||
14 | werden. 5Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und raumlichen | 14 | Moglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit sollen insbesondere im Interesse | ||
15 | Teilabschnitten aufgestellt werden. | 15 | der Umweltvertraglichkeit berucksichtigt werden. 6Der Abfallwirtschaftsplan | ||
16 | kann in sachlichen und raumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. | ||||
16 | (2) 1Das Staatsministerium fur Umwelt und Verbraucherschutz | 17 | (2) 1Das Staatsministerium fur Umwelt und Verbraucherschutz | ||
17 | (Staatsministerium) kann auf Antrag einer entsorgungspflichtigen Korperschaft | 18 | (Staatsministerium) kann auf Antrag einer entsorgungspflichtigen Korperschaft | ||
18 | oder eines sonstigen Entsorgungstragers Ausnahmen von den Festlegungen des | 19 | oder eines sonstigen Entsorgungstragers Ausnahmen von den Festlegungen des | ||
19 | Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn die Ziele des | 20 | Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn die Ziele des | ||
20 | Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans | 21 | Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans | ||
21 | nicht beeintrachtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht | 22 | nicht beeintrachtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht | ||
22 | entgegenstehen. 2Werden die Belange anderer entsorgungspflichtiger | 23 | entgegenstehen. 2Werden die Belange anderer entsorgungspflichtiger | ||
23 | Korperschaften oder anderer sonstiger Entsorgungstrager beruhrt, sind diese | 24 | Korperschaften oder anderer sonstiger Entsorgungstrager beruhrt, sind diese | ||
24 | vor der Entscheidung zu horen. | 25 | vor der Entscheidung zu horen. |
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