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Sie können sich § 13a BauNVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. 2Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.
Ferienwohnungen | Ferienwohnungen | ||||
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f | 1 | Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen | f | 1 | Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen |
2 | Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur | 2 | Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur | ||
3 | Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind | 3 | Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind | ||
4 | (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht | 4 | (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht | ||
5 | störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer | 5 | störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer | ||
6 | 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 | 6 | 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 | ||
t | 7 | Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 | t | 7 | Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer |
8 | Nummer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen | 8 | 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz | ||
9 | Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der | 9 | 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten | ||
10 | in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des | 10 | Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den | ||
11 | Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 | 11 | Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 | ||
12 | Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 | 12 | Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer | ||
13 | Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach | 13 | 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen | ||
14 | § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören. | 14 | Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören. |
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