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Sie können sich § 1 BauNVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | Mischgebiete | (MI) |
7. | urbane Gebiete | (MU) |
8. | Kerngebiete | (MK) |
9. | Gewerbegebiete | (GE) |
10. | Industriegebiete | (GI) |
11. | Sondergebiete | (SO). |
(3) 1Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. 2Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. 3Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
1(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. 2Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 3Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete | Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete | ||||
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t | 1 | Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete | t | 1 | Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete |
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete | Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete | ||||
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f | 1 | (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen | f | 1 | (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen |
2 | nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt | 2 | nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt | ||
3 | werden als | 3 | werden als | ||
4 | 1.| Wohnbauflächen| (W) | 4 | 1.| Wohnbauflächen| (W) | ||
5 | ---|---|--- | 5 | ---|---|--- | ||
6 | 2.| gemischte Bauflächen| (M) | 6 | 2.| gemischte Bauflächen| (M) | ||
7 | 3.| gewerbliche Bauflächen| (G) | 7 | 3.| gewerbliche Bauflächen| (G) | ||
8 | 4.| Sonderbauflächen| (S). | 8 | 4.| Sonderbauflächen| (S). | ||
9 | (2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art | 9 | (2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art | ||
10 | ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als | 10 | ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als | ||
11 | 1.| Kleinsiedlungsgebiete| (WS) | 11 | 1.| Kleinsiedlungsgebiete| (WS) | ||
12 | ---|---|--- | 12 | ---|---|--- | ||
13 | 2.| reine Wohngebiete| (WR) | 13 | 2.| reine Wohngebiete| (WR) | ||
14 | 3.| allgemeine Wohngebiete| (WA) | 14 | 3.| allgemeine Wohngebiete| (WA) | ||
15 | 4.| besondere Wohngebiete| (WB) | 15 | 4.| besondere Wohngebiete| (WB) | ||
16 | 5.| Dorfgebiete| (MD) | 16 | 5.| Dorfgebiete| (MD) | ||
t | t | 17 | 6.| dörfliche Wohngebiete| (MDW) | ||
17 | 6.| Mischgebiete| (MI) | 18 | 7.| Mischgebiete| (MI) | ||
18 | 7.| urbane Gebiete| (MU) | 19 | 8.| urbane Gebiete| (MU) | ||
19 | 8.| Kerngebiete| (MK) | 20 | 9.| Kerngebiete| (MK) | ||
20 | 9.| Gewerbegebiete| (GE) | 21 | 10.| Gewerbegebiete| (GE) | ||
21 | 10.| Industriegebiete| (GI) | 22 | 11.| Industriegebiete| (GI) | ||
22 | 11.| Sondergebiete| (SO). | 23 | 12.| Sondergebiete| (SO). | ||
23 | (3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete | 24 | (3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete | ||
24 | festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 | 25 | festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 | ||
25 | bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 | 26 | bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 | ||
26 | bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten | 27 | bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten | ||
27 | finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis | 28 | finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis | ||
28 | 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können | 29 | 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können | ||
29 | nach den §§ 10 und 11 getroffen werden. | 30 | nach den §§ 10 und 11 getroffen werden. | ||
30 | (4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan | 31 | (4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan | ||
31 | für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet | 32 | für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet | ||
32 | 1. | 33 | 1. | ||
33 | nach der Art der zulässigen Nutzung, | 34 | nach der Art der zulässigen Nutzung, | ||
34 | 2. | 35 | 2. | ||
35 | nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und | 36 | nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und | ||
36 | Eigenschaften | 37 | Eigenschaften | ||
37 | gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete | 38 | gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete | ||
38 | einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für | 39 | einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für | ||
39 | Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt. | 40 | Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt. | ||
40 | (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von | 41 | (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von | ||
41 | Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, | 42 | Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, | ||
42 | nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern | 43 | nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern | ||
43 | die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. | 44 | die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. | ||
44 | (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne | 45 | (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne | ||
45 | Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, | 46 | Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, | ||
46 | 1. | 47 | 1. | ||
47 | nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder | 48 | nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder | ||
48 | 2. | 49 | 2. | ||
49 | in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine | 50 | in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine | ||
50 | Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. | 51 | Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. | ||
51 | (7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere | 52 | (7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere | ||
52 | städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), | 53 | städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), | ||
53 | festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen | 54 | festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen | ||
54 | Teilen baulicher Anlagen | 55 | Teilen baulicher Anlagen | ||
55 | 1. | 56 | 1. | ||
56 | nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen | 57 | nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen | ||
57 | Nutzungen zulässig sind, | 58 | Nutzungen zulässig sind, | ||
58 | 2. | 59 | 2. | ||
59 | einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen | 60 | einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen | ||
60 | unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder | 61 | unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder | ||
61 | 3. | 62 | 3. | ||
62 | alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 | 63 | alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 | ||
63 | vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des | 64 | vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des | ||
64 | Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind. | 65 | Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind. | ||
65 | (8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des | 66 | (8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des | ||
66 | Baugebiets beschränken. | 67 | Baugebiets beschränken. | ||
67 | (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im | 68 | (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im | ||
68 | Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur | 69 | Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur | ||
69 | bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen | 70 | bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen | ||
70 | baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur | 71 | baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur | ||
71 | ausnahmsweise zugelassen werden können. | 72 | ausnahmsweise zugelassen werden können. | ||
72 | (10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in | 73 | (10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in | ||
73 | überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige | 74 | überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige | ||
74 | Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass | 75 | Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass | ||
75 | Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen | 76 | Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen | ||
76 | allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im | 77 | allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im | ||
77 | Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen | 78 | Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen | ||
78 | werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen | 79 | werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen | ||
79 | übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die | 80 | übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die | ||
80 | Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. | 81 | Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. |
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