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Sie können sich § 14 BauNVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. 2Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. 3Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. 2Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen | Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen | ||||
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t | 1 | Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- | t | 1 | Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- |
2 | Kopplungsanlagen | 2 | Kopplungsanlagen |
Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen | Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen | ||||
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f | 1 | (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch | f | 1 | (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch |
2 | untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck | 2 | untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck | ||
3 | der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen | 3 | der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen | ||
4 | und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den | 4 | und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den | ||
5 | Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die | 5 | Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die | ||
6 | Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, | 6 | Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, | ||
7 | gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des | 7 | gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des | ||
8 | Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die | 8 | Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die | ||
9 | Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder | 9 | Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder | ||
10 | ausgeschlossen werden. | 10 | ausgeschlossen werden. | ||
11 | (1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der | 11 | (1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der | ||
12 | öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, | 12 | öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, | ||
13 | zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 13 | zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
14 | (2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und | 14 | (2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und | ||
15 | Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den | 15 | Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den | ||
16 | Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im | 16 | Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im | ||
17 | Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch | 17 | Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch | ||
18 | für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare | 18 | für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare | ||
19 | Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet. | 19 | Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet. | ||
20 | (3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer | 20 | (3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer | ||
21 | Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme- | 21 | Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme- | ||
22 | Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 | 22 | Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 | ||
23 | zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz | 23 | zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz | ||
24 | 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche | 24 | 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche | ||
25 | Netz eingespeist wird. | 25 | Netz eingespeist wird. | ||
t | t | 26 | (4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der | ||
27 | Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von | ||||
28 | Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 | ||||
29 | gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, | ||||
30 | wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine | ||||
31 | Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 | ||||
32 | Satz 3 gilt entsprechend. |
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