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Sie können sich § 246 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
1(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. 2Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. 3Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) 1Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. 2Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. 3Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) 1Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. 2Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
1(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2§ 36 gilt entsprechend.
1(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollen. 2Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
1(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. 2Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. 3Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. 4Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. 5Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. 6Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. 7Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. 8Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. 9Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum 31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 15 und 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte | Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für | t | 1 | Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für |
2 | Flüchtlingsunterkünfte | 2 | Flüchtlingsunterkünfte |
Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte | Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte | ||||
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f | 1 | (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 | f | 1 | (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 |
2 | Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das | 2 | Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das | ||
3 | Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen | 3 | Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen | ||
4 | entfallen. | 4 | entfallen. | ||
5 | (1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der | 5 | (1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der | ||
6 | Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 | 6 | Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 | ||
7 | und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde | 7 | und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde | ||
8 | anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere | 8 | anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere | ||
9 | Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine | 9 | Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine | ||
10 | Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb | 10 | Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb | ||
11 | eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan | 11 | eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan | ||
12 | und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere | 12 | und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere | ||
13 | Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der | 13 | Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der | ||
14 | in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat. | 14 | in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat. | ||
15 | (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung | 15 | (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung | ||
16 | an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das | 16 | an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das | ||
17 | Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen | 17 | Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen | ||
18 | und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 | 18 | und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 | ||
19 | Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung | 19 | Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung | ||
20 | treffen. | 20 | treffen. | ||
21 | (3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem | 21 | (3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem | ||
22 | 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind. | 22 | 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind. | ||
23 | (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die | 23 | (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die | ||
24 | Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem | 24 | Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem | ||
25 | besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. | 25 | besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. | ||
26 | (5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als | 26 | (5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als | ||
27 | Gemeinde. | 27 | Gemeinde. | ||
28 | (6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 | 28 | (6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 | ||
29 | des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne | 29 | des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne | ||
30 | fortgelten. | 30 | fortgelten. | ||
31 | (7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. | 31 | (7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. | ||
32 | Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe | 32 | Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe | ||
33 | und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der | 33 | und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der | ||
34 | Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 | 34 | Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 | ||
35 | die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich | 35 | die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich | ||
36 | geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden. | 36 | geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden. | ||
37 | (8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 | 37 | (8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 | ||
38 | entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher | 38 | entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher | ||
39 | Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder | 39 | Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder | ||
40 | Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung. | 40 | Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung. | ||
41 | (9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz | 41 | (9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz | ||
42 | 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen | 42 | 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen | ||
43 | oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen | 43 | oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen | ||
44 | Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten | 44 | Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten | ||
45 | Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. | 45 | Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. | ||
46 | (10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann in Gewerbegebieten (§ 8 | 46 | (10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann in Gewerbegebieten (§ 8 | ||
47 | der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für | 47 | der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für | ||
48 | Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für | 48 | Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für | ||
49 | Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans | 49 | Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans | ||
50 | befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme | 50 | befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme | ||
51 | zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch | 51 | zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch | ||
52 | unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar | 52 | unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar | ||
53 | ist. § 36 gilt entsprechend. | 53 | ist. § 36 gilt entsprechend. | ||
54 | (11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der | 54 | (11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der | ||
55 | Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für | 55 | Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für | ||
56 | soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit | 56 | soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit | ||
57 | der Maßgabe, dass dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 | 57 | der Maßgabe, dass dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 | ||
58 | Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für | 58 | Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für | ||
59 | Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 | 59 | Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 | ||
60 | gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, | 60 | gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, | ||
61 | die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind. | 61 | die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind. | ||
62 | (12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann für die auf längstens drei | 62 | (12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann für die auf längstens drei | ||
63 | Jahre zu befristende | 63 | Jahre zu befristende | ||
64 | 1. | 64 | 1. | ||
65 | Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, | 65 | Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- | 67 | Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- | ||
68 | und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der | 68 | und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der | ||
69 | Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in | 69 | Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in | ||
70 | Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für | 70 | Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für | ||
71 | Flüchtlinge oder Asylbegehrende | 71 | Flüchtlinge oder Asylbegehrende | ||
72 | von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung | 72 | von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung | ||
73 | auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen | 73 | auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen | ||
74 | vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen | 74 | vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen | ||
75 | der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert | 75 | der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert | ||
76 | werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Sofern die | 76 | werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Sofern die | ||
77 | Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, | 77 | Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, | ||
78 | längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu befristende | 78 | längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu befristende | ||
79 | Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage | 79 | Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage | ||
80 | entsprechend. § 36 gilt entsprechend. | 80 | entsprechend. § 36 gilt entsprechend. | ||
81 | (13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des | 81 | (13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des | ||
82 | 31. Dezember 2024 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für | 82 | 31. Dezember 2024 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für | ||
83 | 1. | 83 | 1. | ||
84 | die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte | 84 | die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte | ||
85 | für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, | 85 | für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, | ||
86 | 2. | 86 | 2. | ||
87 | die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch | 87 | die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch | ||
88 | wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, | 88 | wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, | ||
89 | Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder | 89 | Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder | ||
90 | Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung. | 90 | Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung. | ||
91 | Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei | 91 | Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei | ||
92 | Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 verlängert | 92 | Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 verlängert | ||
93 | werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 | 93 | werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 | ||
94 | entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die | 94 | entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die | ||
95 | Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. | 95 | Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. | ||
96 | Dezember 2027 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten | 96 | Dezember 2027 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten | ||
97 | mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § | 97 | mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § | ||
98 | 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 | 98 | 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 | ||
99 | Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer | 99 | Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer | ||
100 | Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, | 100 | Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, | ||
101 | kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine | 101 | kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine | ||
102 | nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung | 102 | nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung | ||
103 | nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird | 103 | nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird | ||
104 | oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 | 104 | oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 | ||
105 | oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in | 105 | oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in | ||
106 | entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn | 106 | entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn | ||
107 | Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. | 107 | Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. | ||
108 | (13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit | 108 | (13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit | ||
109 | dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen | 109 | dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen | ||
110 | sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. | 110 | sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. | ||
111 | (14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte | 111 | (14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte | ||
112 | Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, | 112 | Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, | ||
113 | nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei | 113 | nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei | ||
114 | Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften | 114 | Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften | ||
n | 115 | für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den | n | 115 | für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von |
116 | Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs | 116 | den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs | ||
117 | erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig | 117 | erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig | ||
118 | ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; | 118 | ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; | ||
119 | diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 | 119 | diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 | ||
120 | vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn | 120 | vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn | ||
121 | Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für | 121 | Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für | ||
n | 122 | Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 | n | 122 | Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 |
123 | entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die | 123 | entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die | ||
124 | Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige | 124 | Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige | ||
125 | Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden | 125 | Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden | ||
126 | Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der | 126 | Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der | ||
127 | Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 | 127 | Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 | ||
128 | Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde | 128 | Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde | ||
129 | ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, | 129 | ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, | ||
n | 130 | gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum 31. Dezember | n | 130 | gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. |
131 | 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung. | 131 | Dezember 2024 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung. | ||
132 | (15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung | 132 | (15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung | ||
133 | von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. | 133 | von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. | ||
134 | Dezember 2024 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in | 134 | Dezember 2024 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in | ||
135 | Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es | 135 | Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es | ||
136 | nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. | 136 | nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. | ||
n | 137 | (16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des | n | 137 | (16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 |
138 | im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis | ||||
138 | Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 entsprechend. | 139 | zum Ablauf des 31. Dezember 2024 entsprechend. | ||
139 | (17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in den Absätzen 8 bis | 140 | (17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in den Absätzen 8 bis | ||
t | 140 | 13 sowie 15 und 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, | t | 141 | 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, |
141 | sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen | 142 | sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen | ||
142 | Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. | 143 | Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. |
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