Lade...
Lade...
Sie können sich § 246c BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile | ||
2 | Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden |
Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserkatastrophe im Gemeindegebiet | ||
2 | betroffen sind, kann bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung | ||||
3 | mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobiler Infrastruktureinrichtungen | ||||
4 | oder mobiler baulicher Anlagen für Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe | ||||
5 | zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner der Umgebung zum Inhalt haben, | ||||
6 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs | ||||
7 | oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in | ||||
8 | erforderlichem Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abgewichen werden, | ||||
9 | wenn diese dringend benötigten baulichen Anlagen oder dringend benötigten | ||||
10 | Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen | ||||
11 | sollen, als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur | ||||
12 | Verfügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn das Vorhaben in | ||||
13 | einer Nachbargemeinde einer Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden | ||||
14 | soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bauliche Anlagen oder dringend | ||||
15 | benötigte Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde und in | ||||
16 | dieser Nachbargemeinde als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht | ||||
17 | rechtzeitig zur Verfügung stehen. | ||||
18 | (2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des | ||||
19 | Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entsprechend. | ||||
20 | (3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des 31. Dezember 2022 | ||||
21 | bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen | ||||
22 | Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Die | ||||
23 | in Absatz 1 genannte Frist von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer | ||||
24 | der Genehmigung. | ||||
25 | (4) Die Länder können durch Landesrecht ergänzende Bestimmungen zum Rückbau | ||||
26 | der in Absatz 1 genannten Vorhaben treffen. | ||||
27 | (5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Einvernehmen nur dann | ||||
28 | aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt werden kann, | ||||
29 | wenn die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der | ||||
30 | das Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt würde. Abweichend von | ||||
31 | § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das | ||||
32 | Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert | ||||
33 | wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.