f | (1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie | f | (1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie |
| von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- | | von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme- |
| Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der | | Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der |
| Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung | | Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung |
| gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, | | gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, |
| die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. | | die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. |
| September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf | | September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf |
| Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise | | Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise |
| Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der | | Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der |
| Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 | | Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 |
| geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und | | geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und |
| 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist. | | 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist. |
| (2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der | | (2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der |
| Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in | | Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in |
| Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur | | Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur |
| Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und | | Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und |
| von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach | | von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach |
| Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder | | Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder |
| ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über | | ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über |
| die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. | | die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. |
| Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor | | Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor |
| dem 20. September 2013 eingeleitet werden. | | dem 20. September 2013 eingeleitet werden. |
| (3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 | | (3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 |
| in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 | | in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 |
| Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben | | Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben |
| diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im | | diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im |
| Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer | | Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer |
| 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen | | 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen |
| planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem | | planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem |
| Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen | | Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen |
| Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als | | Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als |
| aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. | | aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. |
| (4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem | | (4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem |
| § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der | | § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der |
| zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in | | zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in |
| seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | | seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. |
t | | t | (5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf |
| | | Grund von Absatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. |
| | | September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist die Änderung der danach |
| | | errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den |
| | | Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. |
| | | September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn |
| | | 1. |
| | | es sich ausschließlich um eine Änderung zur Umsetzung eines Betriebs- und |
| | | Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf |
| | | Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen |
| | | des § 30 Absatz 2 und 2a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der |
| | | Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt |
| | | durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert |
| | | worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz- |
| | | Nutztierhaltungsverordnung, genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur |
| | | Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von |
| | | Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 |
| | | sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt |
| | | sowie |
| | | 2. |
| | | die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer |
| | | 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht |
| | | geändert wird. |
| | | Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § |
| | | 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr |
| | | unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 |
| | | getroffen worden ist. Unbeschadet von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein |
| | | Vorhaben nach § 35 zuzulassen. |