f | (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer | f | (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer |
| durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen | | durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen |
| Frist | | Frist |
| 1. | | 1. |
n | sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen | n | sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu |
| oder | | bebauen, |
| 2. | | 2. |
| ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den | | ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den |
n | Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen. | n | Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder |
| | | 3. |
| | | sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in |
| | | dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § |
| | | 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann |
| | | die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß |
| | | der Nutzung anordnen. |
| | | Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das |
| | | Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt. |
| (2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber | | (2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber |
| innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute | | innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute |
| oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen | | oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen |
| Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere | | Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere |
| zur Schließung von Baulücken. | | zur Schließung von Baulücken. |
n | (3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem | n | (3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des |
| Eigentümer nicht zuzumuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. | | Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. |
| | | Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, |
| | | wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, |
| | | dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der |
| | | Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten |
| | | oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die |
| | | Regelung ist zu evaluieren. |
| (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks | | (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks |
| verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens | | verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens |
t | aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43 Absatz 1, 4 und 5 | t | aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die |
| | | Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft |
| | | übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das |
| | | Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 |
| sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. | | sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
| (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine | | (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine |
| bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem | | bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem |
| Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § | | Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § |
| 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. | | 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
| (6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind | | (6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind |
| die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. | | die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. |
| (7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer | | (7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer |
| zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des | | zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des |
| Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen | | Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen |
| Genehmigung zu stellen. | | Genehmigung zu stellen. |
| (8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach | | (8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach |
| Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, | | Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, |
| kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der | | kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der |
| Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden. | | Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden. |
| (9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die | | (9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die |
| Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die | | Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die |
| Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der | | Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der |
| Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach | | Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach |
| Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der | | Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der |
| Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise | | Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise |
| bewirkt hat. | | bewirkt hat. |