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Sie können sich § 175 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. 2Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.
(4) 1Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke. 2Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
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f | 1 | (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- | f | 1 | (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- |
2 | oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- | 2 | oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- | ||
3 | oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit | 3 | oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit | ||
4 | den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, | 4 | den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, | ||
5 | Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten | 5 | Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten | ||
6 | beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche | 6 | beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche | ||
7 | Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. | 7 | Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. | ||
t | 8 | (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die | t | 8 | (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass |
9 | alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich | 9 | die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen | ||
10 | ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender | 10 | erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein | ||
11 | Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. | 11 | dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. Dies ist | ||
12 | unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a | ||||
13 | bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. | ||||
12 | (3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung | 14 | (3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung | ||
13 | der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden. | 15 | der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden. | ||
14 | (4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § | 16 | (4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § | ||
15 | 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 | 17 | 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 | ||
16 | bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen | 18 | bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen | ||
17 | für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen | 19 | für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen | ||
18 | der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder | 20 | der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder | ||
19 | ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben | 21 | ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben | ||
20 | beeinträchtigt wird. | 22 | beeinträchtigt wird. | ||
21 | (5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die | 23 | (5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die | ||
22 | Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt. | 24 | Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt. |
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