f | (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- | f | (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- |
| oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- | | oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- |
| oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit | | oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit |
| den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, | | den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, |
| Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten | | Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten |
| beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche | | beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche |
| Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. | | Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. |
t | (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die | t | (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass |
| alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich | | die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen |
| ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender | | erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein |
| Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. | | dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. Dies ist |
| | | unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a |
| | | bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. |
| (3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung | | (3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung |
| der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden. | | der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden. |
| (4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § | | (4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § |
| 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 | | 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 |
| bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen | | bezeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen |
| für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen | | für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen |
| der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder | | der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder |
| ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben | | ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben |
| beeinträchtigt wird. | | beeinträchtigt wird. |
| (5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die | | (5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die |
| Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt. | | Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt. |