Lade...
Lade...
Sie können sich § 13a BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
(2) Im beschleunigten Verfahren
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans.
Bebauungspläne der Innenentwicklung | Bebauungspläne der Innenentwicklung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bebauungspläne der Innenentwicklung | t | 1 | Bebauungspläne der Innenentwicklung |
Bebauungspläne der Innenentwicklung | Bebauungspläne der Innenentwicklung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die | f | 1 | (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die |
2 | Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der | 2 | Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der | ||
3 | Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der | 3 | Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der | ||
4 | Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in | 4 | Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in | ||
5 | ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der | 5 | ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der | ||
6 | Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von | 6 | Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von | ||
7 | insgesamt | 7 | insgesamt | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer | 9 | weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer | ||
10 | Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen | 10 | Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen | ||
11 | Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder | 11 | Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund | 13 | 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund | ||
14 | einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses | 14 | einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses | ||
15 | Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der | 15 | Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der | ||
16 | Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach | 16 | Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach | ||
17 | § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des | 17 | § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des | ||
18 | Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren | 18 | Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren | ||
19 | Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung | 19 | Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung | ||
20 | des Einzelfalls zu beteiligen. | 20 | des Einzelfalls zu beteiligen. | ||
21 | Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe | 21 | Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe | ||
22 | der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche | 22 | der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche | ||
23 | maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt | 23 | maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt | ||
24 | wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den | 24 | wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den | ||
25 | Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht | 25 | Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht | ||
26 | zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die | 26 | zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die | ||
27 | Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das | 27 | Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das | ||
28 | beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine | 28 | beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine | ||
29 | Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten | 29 | Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten | ||
30 | Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung | 30 | Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung | ||
31 | oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des | 31 | oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des | ||
32 | Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. | 32 | Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. | ||
33 | (2) Im beschleunigten Verfahren | 33 | (2) Im beschleunigten Verfahren | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und | 35 | gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und | ||
36 | 3 Satz 1 entsprechend; | 36 | 3 Satz 1 entsprechend; | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans | 38 | kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans | ||
39 | abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder | 39 | abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder | ||
40 | ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf | 40 | ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf | ||
41 | nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der | 41 | nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der | ||
42 | Berichtigung anzupassen; | 42 | Berichtigung anzupassen; | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung | 44 | soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung | ||
45 | von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur | 45 | von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur | ||
46 | Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise | 46 | Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise | ||
47 | Rechnung getragen werden; | 47 | Rechnung getragen werden; | ||
48 | 4. | 48 | 4. | ||
49 | gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund | 49 | gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund | ||
50 | der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a | 50 | der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a | ||
51 | Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. | 51 | Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. | ||
52 | (3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist | 52 | (3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist | ||
53 | ortsüblich bekannt zu machen, | 53 | ortsüblich bekannt zu machen, | ||
54 | 1. | 54 | 1. | ||
55 | dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer | 55 | dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer | ||
56 | Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des | 56 | Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des | ||
57 | Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und | 57 | Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die | 59 | wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die | ||
60 | wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die | 60 | wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die | ||
61 | Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern | 61 | Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern | ||
62 | keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 | 62 | keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 | ||
63 | stattfindet. | 63 | stattfindet. | ||
64 | Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § | 64 | Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § | ||
65 | 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer | 65 | 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer | ||
66 | 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des | 66 | 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des | ||
67 | Einzelfalls. | 67 | Einzelfalls. | ||
t | 68 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung und Ergänzung | t | 68 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und |
69 | eines Bebauungsplans. | 69 | Aufhebung eines Bebauungsplans. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.