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Sie können sich § 1 BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) 1Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 2Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) 1Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. 2Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. 3Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung | Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung | ||||
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t | 1 | Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung | t | 1 | Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung |
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung | Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung | ||||
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f | 1 | (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der | f | 1 | (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der |
2 | Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und | 2 | Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und | ||
3 | zu leiten. | 3 | zu leiten. | ||
4 | (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und | 4 | (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und | ||
5 | der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). | 5 | der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). | ||
6 | (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit | 6 | (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit | ||
n | 7 | es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf | n | 7 | es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die |
8 | die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein | 8 | Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den | ||
9 | Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. | 9 | Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und | ||
10 | städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht | ||||
11 | durch Vertrag begründet werden. | ||||
10 | (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. | 12 | (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. | ||
11 | (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, | 13 | (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, | ||
12 | die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in | 14 | die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in | ||
13 | Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, | 15 | Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, | ||
14 | und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter | 16 | und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter | ||
15 | Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie | 17 | Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie | ||
16 | sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen | 18 | sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen | ||
17 | Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die | 19 | Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die | ||
18 | Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie | 20 | Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie | ||
19 | die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu | 21 | die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu | ||
20 | erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung | 22 | erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung | ||
21 | vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. | 23 | vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. | ||
22 | (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: | 24 | (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||
23 | 1. | 25 | 1. | ||
24 | die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und | 26 | die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und | ||
25 | die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, | 27 | die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, | ||
26 | 2. | 28 | 2. | ||
27 | die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit | 29 | die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit | ||
28 | mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler | 30 | mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler | ||
29 | Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die | 31 | Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die | ||
30 | Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, | 32 | Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, | ||
31 | 3. | 33 | 3. | ||
32 | die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die | 34 | die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die | ||
33 | Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, | 35 | Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, | ||
34 | unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des | 36 | unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des | ||
35 | Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, | 37 | Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, | ||
36 | 4. | 38 | 4. | ||
37 | die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau | 39 | die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau | ||
38 | vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler | 40 | vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler | ||
39 | Versorgungsbereiche, | 41 | Versorgungsbereiche, | ||
40 | 5. | 42 | 5. | ||
41 | die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die | 43 | die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die | ||
42 | erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, | 44 | erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, | ||
43 | künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und | 45 | künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und | ||
44 | Landschaftsbildes, | 46 | Landschaftsbildes, | ||
45 | 6. | 47 | 6. | ||
46 | die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts | 48 | die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts | ||
47 | festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, | 49 | festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, | ||
48 | 7. | 50 | 7. | ||
49 | die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der | 51 | die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der | ||
50 | Landschaftspflege, insbesondere | 52 | Landschaftspflege, insbesondere | ||
51 | a) | 53 | a) | ||
52 | die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und | 54 | die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und | ||
53 | das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische | 55 | das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische | ||
54 | Vielfalt, | 56 | Vielfalt, | ||
55 | b) | 57 | b) | ||
56 | die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des | 58 | die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des | ||
57 | Bundesnaturschutzgesetzes, | 59 | Bundesnaturschutzgesetzes, | ||
58 | c) | 60 | c) | ||
59 | umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die | 61 | umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die | ||
60 | Bevölkerung insgesamt, | 62 | Bevölkerung insgesamt, | ||
61 | d) | 63 | d) | ||
62 | umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, | 64 | umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, | ||
63 | e) | 65 | e) | ||
64 | die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und | 66 | die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und | ||
65 | Abwässern, | 67 | Abwässern, | ||
66 | f) | 68 | f) | ||
67 | die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung | 69 | die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung | ||
68 | von Energie, | 70 | von Energie, | ||
69 | g) | 71 | g) | ||
70 | die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, | 72 | die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, | ||
71 | insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, | 73 | insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, | ||
72 | h) | 74 | h) | ||
73 | die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch | 75 | die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch | ||
74 | Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union | 76 | Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union | ||
75 | festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, | 77 | festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, | ||
76 | i) | 78 | i) | ||
77 | die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach | 79 | die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach | ||
78 | den Buchstaben a bis d, | 80 | den Buchstaben a bis d, | ||
79 | j) | 81 | j) | ||
80 | unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die | 82 | unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die | ||
81 | Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan | 83 | Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan | ||
82 | zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf | 84 | zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf | ||
83 | die Belange nach den Buchstaben a bis d und i, | 85 | die Belange nach den Buchstaben a bis d und i, | ||
84 | 8. | 86 | 8. | ||
85 | die Belange | 87 | die Belange | ||
86 | a) | 88 | a) | ||
87 | der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer | 89 | der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer | ||
88 | verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, | 90 | verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, | ||
89 | b) | 91 | b) | ||
90 | der Land- und Forstwirtschaft, | 92 | der Land- und Forstwirtschaft, | ||
91 | c) | 93 | c) | ||
92 | der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, | 94 | der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, | ||
93 | d) | 95 | d) | ||
n | 94 | des Post- und Telekommunikationswesens, | n | 96 | des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, |
95 | e) | 97 | e) | ||
96 | der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der | 98 | der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der | ||
97 | Versorgungssicherheit, | 99 | Versorgungssicherheit, | ||
98 | f) | 100 | f) | ||
99 | der Sicherung von Rohstoffvorkommen, | 101 | der Sicherung von Rohstoffvorkommen, | ||
100 | 9. | 102 | 9. | ||
101 | die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der | 103 | die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der | ||
n | 102 | Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht | n | 104 | Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von |
103 | motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung | 105 | Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen | ||
104 | und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, | 106 | Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer | ||
107 | Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr | ||||
108 | ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, | ||||
105 | 10. | 109 | 10. | ||
106 | die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen | 110 | die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen | ||
107 | Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, | 111 | Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, | ||
108 | 11. | 112 | 11. | ||
109 | die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen | 113 | die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen | ||
110 | Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen | 114 | Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen | ||
111 | Planung, | 115 | Planung, | ||
112 | 12. | 116 | 12. | ||
113 | die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, | 117 | die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, | ||
114 | insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, | 118 | insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, | ||
115 | 13. | 119 | 13. | ||
t | 116 | die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung. | t | 120 | die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, |
121 | 14. | ||||
122 | die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen. | ||||
117 | (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten | 123 | (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten | ||
118 | Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. | 124 | Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. | ||
119 | (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen | 125 | (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen | ||
120 | gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. | 126 | gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. |
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