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Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) | Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) | ||||
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t | 1 | Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) | t | 1 | Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) |
Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) | Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) | ||||
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f | 1 | (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung | f | 1 | (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung |
2 | Gebiete bezeichnen, in denen | 2 | Gebiete bezeichnen, in denen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner | 4 | zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner | ||
5 | städtebaulichen Gestalt (Absatz 3), | 5 | städtebaulichen Gestalt (Absatz 3), | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder | 7 | zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5) | 9 | bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5) | ||
10 | der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der | 10 | der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der | ||
11 | Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die | 11 | Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die | ||
12 | Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz | 12 | Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz | ||
13 | 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die | 13 | 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die | ||
14 | Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch | 14 | Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch | ||
15 | Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu | 15 | Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu | ||
16 | bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des | 16 | bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des | ||
17 | Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu | 17 | Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu | ||
18 | dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot | 18 | dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot | ||
19 | gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen | 19 | gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen | ||
20 | des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend | 20 | des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend | ||
21 | anzuwenden. | 21 | anzuwenden. | ||
22 | (2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und | 22 | (2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und | ||
23 | ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines | 23 | ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines | ||
24 | Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. | 24 | Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. | ||
25 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur | 25 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur | ||
26 | versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit | 26 | versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit | ||
27 | anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das | 27 | anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das | ||
28 | Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere | 28 | Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere | ||
29 | geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur | 29 | geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur | ||
30 | Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die | 30 | Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die | ||
31 | städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage | 31 | städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage | ||
32 | beeinträchtigt wird. | 32 | beeinträchtigt wird. | ||
33 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die | 33 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die | ||
34 | Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung | 34 | Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung | ||
35 | aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu | 35 | aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu | ||
36 | erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung | 36 | erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung | ||
37 | der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum | 37 | der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum | ||
38 | oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist | 38 | oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist | ||
39 | ferner zu erteilen, wenn | 39 | ferner zu erteilen, wenn | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen | 41 | die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen | ||
42 | Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der | 42 | Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der | ||
43 | bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, | 43 | bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, | ||
44 | 1a. | 44 | 1a. | ||
45 | die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder | 45 | die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder | ||
t | 46 | anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient, | t | 46 | anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der |
47 | Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch | ||||
48 | Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden | ||||
49 | ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden | ||||
50 | ist, dient, | ||||
47 | 2. | 51 | 2. | ||
48 | das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder | 52 | das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder | ||
49 | Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden | 53 | Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden | ||
50 | soll, | 54 | soll, | ||
51 | 3. | 55 | 3. | ||
52 | das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an | 56 | das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an | ||
53 | Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, | 57 | Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, | ||
54 | 4. | 58 | 4. | ||
55 | ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum | 59 | ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum | ||
56 | oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem | 60 | oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem | ||
57 | Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch | 61 | Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch | ||
58 | eingetragen ist, | 62 | eingetragen ist, | ||
59 | 5. | 63 | 5. | ||
60 | das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von | 64 | das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von | ||
61 | Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder | 65 | Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder | ||
62 | 6. | 66 | 6. | ||
63 | sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der | 67 | sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der | ||
64 | Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine | 68 | Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine | ||
65 | Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um | 69 | Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um | ||
66 | fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 70 | fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
67 | entfällt. | 71 | entfällt. | ||
68 | In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, | 72 | In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, | ||
69 | dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der | 73 | dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der | ||
70 | Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese | 74 | Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese | ||
71 | Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch | 75 | Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch | ||
72 | eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung. | 76 | eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung. | ||
73 | (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur | 77 | (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur | ||
74 | versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf | 78 | versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf | ||
75 | der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan | 79 | der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan | ||
76 | nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des | 80 | nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des | ||
77 | § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 81 | § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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