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Sonderregelungen zur Windenergie | Sonderregelungen zur Windenergie | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen zur Windenergie | t | 1 | Sonderregelungen zur Windenergie |
Sonderregelungen zur Windenergie | Sonderregelungen zur Windenergie | ||||
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f | 1 | (1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die | f | 1 | (1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die |
2 | Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen | 2 | Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen | ||
3 | Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § | 3 | Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § | ||
4 | 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei | 4 | 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei | ||
5 | der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. | 5 | der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. | ||
6 | Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des | 6 | Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des | ||
7 | Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend. | 7 | Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend. | ||
8 | (2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass | 8 | (2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass | ||
9 | die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn | 9 | die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn | ||
10 | sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan | 10 | sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan | ||
11 | festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete | 11 | festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete | ||
12 | Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden | 12 | Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden | ||
13 | angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden | 13 | angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden | ||
14 | Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder | 14 | Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder | ||
15 | außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im | 15 | außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im | ||
16 | Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, | 16 | Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, | ||
17 | können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die | 17 | können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die | ||
18 | Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden | 18 | Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden | ||
19 | sein. | 19 | sein. | ||
t | 20 | (3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende | t | 20 | (3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 |
21 | Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der | 21 | Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der | ||
22 | Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung | 22 | Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände | ||
23 | findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten | 23 | zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu | ||
24 | zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere | 24 | Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 | ||
25 | zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf | 25 | Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur | ||
26 | nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken | ||||
27 | betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung | ||||
28 | und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in | ||||
26 | Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind | 29 | geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den | ||
27 | in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den | 30 | Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 | ||
28 | Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen | 31 | in der bis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze | ||
29 | zulassen. | 32 | gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der | ||
33 | in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden. |
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