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Sie können sich § 245e BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | |||||
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t | t | 1 | Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und | ||
2 | Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land |
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans | ||
2 | gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung | ||||
3 | für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung | ||||
4 | oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 | ||||
5 | Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie | ||||
6 | entfallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des | ||||
7 | Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 | ||||
8 | Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 | ||||
9 | (BGBl. I S. 1353) festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des 31. | ||||
10 | Dezember 2027. Der Plan gilt im Übrigen fort, wenn nicht im Einzelfall die | ||||
11 | Grundzüge der Planung berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträgers, | ||||
12 | den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, bleibt unberührt. Werden | ||||
13 | in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die | ||||
14 | Nutzung von Windenergie dargestellt, kann die Abwägung auf die Belange | ||||
15 | beschränkt werden, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt | ||||
16 | werden. Dabei kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits | ||||
17 | dargestellte Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die | ||||
18 | Grundzüge der Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der | ||||
19 | bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht | ||||
20 | mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich | ||||
21 | dargestellt werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt. | ||||
22 | (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde | ||||
23 | beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu | ||||
24 | ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des | ||||
25 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel | ||||
26 | zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. | ||||
27 | Dezember 2027 ausgesetzt werden. | ||||
28 | (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 | ||||
29 | Satz 3 können Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes- | ||||
30 | Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 | ||||
31 | (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes | ||||
32 | vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, nicht | ||||
33 | entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden | ||||
34 | berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet im | ||||
35 | Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli | ||||
36 | 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. | ||||
37 | August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem | ||||
38 | Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht | ||||
39 | werden soll. | ||||
40 | (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswirkungen können Vorhaben nach § 35 | ||||
41 | Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der | ||||
42 | Windenergie dienen, nicht entgegengehalten werden, wenn an der Stelle des | ||||
43 | Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 | ||||
44 | Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie | ||||
45 | dienen, vorgesehen ist, für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 | ||||
46 | Absatz 2, § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes | ||||
47 | durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen | ||||
48 | Ausweisungen entspricht. |
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