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Sie können sich § 249a BauGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien | |||||
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t | t | 1 | Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff | ||
2 | aus erneuerbaren Energien |
Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien | |||||
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t | t | 1 | (1) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient | ||
2 | und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur | ||||
3 | Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 | ||||
4 | Nummer 5 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen | ||||
5 | ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5. | ||||
6 | (2) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient | ||||
7 | und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Nutzung | ||||
8 | solarer Strahlungsenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b steht, gilt | ||||
9 | unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als | ||||
10 | Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b. | ||||
11 | (3) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient, | ||||
12 | ist unter den in den Absätzen 4 und 5 genannten weiteren Voraussetzungen im | ||||
13 | Außenbereich auch dann zulässig, wenn es im unmittelbar an eine vorhandene | ||||
14 | Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie anschließenden Außenbereich | ||||
15 | verwirklicht werden soll und der dieser Anlage zugrunde liegende Bebauungsplan | ||||
16 | vor dem 1. Januar 2023 öffentlich ausgelegt worden ist. | ||||
17 | (4) Ein Vorhaben ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn | ||||
18 | 1. | ||||
19 | durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der Wasserstoff | ||||
20 | ausschließlich aus dem Strom der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Anlage oder | ||||
21 | ergänzend dazu aus dem Strom sonstiger Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien | ||||
22 | erzeugt wird, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | die Größe der Grundfläche der zum Vorhaben gehörenden baulichen Anlagen 100 | ||||
25 | Quadratmeter und der Höhenunterschied zwischen der Geländeoberfläche im Mittel | ||||
26 | und dem höchsten Punkt der baulichen Anlagen 3,5 Meter nicht überschreitet, | ||||
27 | 3. | ||||
28 | die in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Anlage oder die sonstigen Anlagen zur | ||||
29 | Nutzung erneuerbarer Energien nach Nummer 1 nicht bereits mit einem anderen | ||||
30 | Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff verbunden sind und | ||||
31 | 4. | ||||
32 | die Kapazität des Wasserstoffspeichers, sofern das Vorhaben einen solchen | ||||
33 | umfasst, die in der Spalte 4 zu der Zeile 2.44 der Stoffliste in Anhang I der | ||||
34 | Störfall-Verordnung genannte Mengenschwelle für Wasserstoff nicht erreicht. | ||||
35 | (5) Ein Vorhaben ist nach Absatz 3 nur zulässig, wenn ergänzend zu den in | ||||
36 | Absatz 4 genannten Voraussetzungen | ||||
37 | 1. | ||||
38 | dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Absatz 3 nicht | ||||
39 | entgegenstehen und das Vorhaben den Zielen der Raumordnung entsprechend § 35 | ||||
40 | Absatz 3 Satz 2 nicht widerspricht, | ||||
41 | 2. | ||||
42 | die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist und | ||||
43 | 3. | ||||
44 | die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 | ||||
45 | gegeben sind. |
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