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Sie können sich § 14 AÜG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) 1Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. 2Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. 3Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. 4Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. 5Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. 6Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) 1Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. 2Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. 3Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte | Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte | ||||
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2 | einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. | 2 | einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. | ||
3 | (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den | 3 | (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den | ||
4 | Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der | 4 | Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der | ||
5 | betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb | 5 | betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb | ||
6 | nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser | 6 | nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser | ||
7 | Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und | 7 | Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und | ||
8 | Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 | 8 | Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 | ||
9 | und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im | 9 | und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im | ||
10 | Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit | 10 | Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit | ||
11 | Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, | 11 | Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, | ||
12 | des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen | 12 | des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen | ||
13 | Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten | 13 | Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten | ||
14 | Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im | 14 | Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im | ||
15 | Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des | 15 | Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des | ||
16 | Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des | 16 | Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des | ||
17 | Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des | 17 | Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des | ||
18 | Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer | 18 | Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer | ||
t | 19 | grenzüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes | t | 19 | grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der |
20 | oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine | 20 | Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender | ||
21 | bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, | 21 | Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der | ||
22 | sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit | 22 | jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen | ||
23 | die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl | 23 | bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch | ||
24 | oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind | 24 | im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in | ||
25 | Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die | 25 | Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil | ||
26 | Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. | 26 | von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur | ||
27 | zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. | ||||
27 | (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der | 28 | (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der | ||
28 | Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu | 29 | Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu | ||
29 | beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche | 30 | beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche | ||
30 | Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist | 31 | Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist | ||
31 | ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich | 32 | ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich | ||
32 | dem Betriebsrat bekanntzugeben. | 33 | dem Betriebsrat bekanntzugeben. | ||
33 | (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung | 34 | (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung | ||
34 | des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß. | 35 | des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß. |
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