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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1f, 6 und 11 bis 18 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
(4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. 2Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Ordnungswidrigkeiten | Ordnungswidrigkeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | 3 | entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | ||
4 | 1a. | 4 | 1a. | ||
5 | einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer | 5 | einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer | ||
6 | tätig werden läßt, | 6 | tätig werden läßt, | ||
7 | 1b. | 7 | 1b. | ||
8 | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden | 8 | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden | ||
9 | lässt, | 9 | lässt, | ||
10 | 1c. | 10 | 1c. | ||
11 | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht | 11 | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht | ||
12 | richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, | 12 | richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, | ||
13 | 1d. | 13 | 1d. | ||
14 | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht | 14 | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht | ||
15 | rechtzeitig konkretisiert, | 15 | rechtzeitig konkretisiert, | ||
16 | 1e. | 16 | 1e. | ||
17 | entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt, | 17 | entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt, | ||
18 | 1f. | 18 | 1f. | ||
19 | entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, | 19 | entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen | 21 | einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen | ||
22 | erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des | 22 | erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des | ||
23 | Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 | 23 | Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 | ||
24 | in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung | 24 | in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung | ||
25 | oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine | 25 | oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine | ||
26 | Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, | 26 | Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, | ||
27 | tätig werden läßt, | 27 | tätig werden läßt, | ||
28 | 2a. | 28 | 2a. | ||
29 | eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | 29 | eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | ||
30 | rechtzeitig erstattet, | 30 | rechtzeitig erstattet, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht | 32 | einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht | ||
33 | rechtzeitig nachkommt, | 33 | rechtzeitig nachkommt, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder | 35 | eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder | ||
36 | nicht rechtzeitig erstattet, | 36 | nicht rechtzeitig erstattet, | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 38 | eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig | ||
39 | oder nicht rechtzeitig erteilt, | 39 | oder nicht rechtzeitig erteilt, | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt, | 41 | seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt, | ||
42 | 6a. | 42 | 6a. | ||
43 | entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | 43 | entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | ||
44 | 7. | 44 | 7. | ||
45 | (weggefallen) | 45 | (weggefallen) | ||
46 | 7a. | 46 | 7a. | ||
47 | entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine | 47 | entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine | ||
48 | Arbeitsbedingung nicht gewährt, | 48 | Arbeitsbedingung nicht gewährt, | ||
49 | 7b. | 49 | 7b. | ||
50 | entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a | 50 | entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a | ||
51 | Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht | 51 | Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht | ||
52 | rechtzeitig zahlt, | 52 | rechtzeitig zahlt, | ||
53 | 8. | 53 | 8. | ||
54 | einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, | 54 | einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, | ||
55 | 8a. | 55 | 8a. | ||
56 | entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, | 56 | entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, | ||
57 | 9. | 57 | 9. | ||
n | 58 | entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht | n | 58 | entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig |
59 | vollständig informiert, | 59 | oder nicht vollständig informiert, | ||
60 | 10. | 60 | 10. | ||
61 | entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt, | 61 | entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt, | ||
62 | 11. | 62 | 11. | ||
63 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des | 63 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des | ||
64 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser | 64 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser | ||
65 | Prüfung nicht mitwirkt, | 65 | Prüfung nicht mitwirkt, | ||
66 | 12. | 66 | 12. | ||
67 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 67 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
68 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder | 68 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder | ||
69 | Geschäftsraums nicht duldet, | 69 | Geschäftsraums nicht duldet, | ||
70 | 13. | 70 | 13. | ||
71 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des | 71 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des | ||
72 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, | 72 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, | ||
73 | nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 73 | nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
74 | 14. | 74 | 14. | ||
75 | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht | 75 | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht | ||
76 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | 76 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | ||
77 | zuleitet, | 77 | zuleitet, | ||
78 | 15. | 78 | 15. | ||
79 | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, | 79 | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, | ||
80 | nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | 80 | nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | ||
81 | macht, | 81 | macht, | ||
82 | 16. | 82 | 16. | ||
83 | entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, | 83 | entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, | ||
84 | 17. | 84 | 17. | ||
85 | entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht | 85 | entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht | ||
86 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens | 86 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens | ||
87 | zwei Jahre aufbewahrt oder | 87 | zwei Jahre aufbewahrt oder | ||
88 | 18. | 88 | 18. | ||
89 | entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht | 89 | entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht | ||
90 | vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. | 90 | vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. | ||
91 | (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1f, 6 und 11 bis 18 kann | 91 | (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1f, 6 und 11 bis 18 kann | ||
92 | mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach | 92 | mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach | ||
93 | Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend | 93 | Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend | ||
94 | Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer | 94 | Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer | ||
95 | Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach | 95 | Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach | ||
t | 96 | Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet | t | 96 | Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und die |
97 | werden. | 97 | Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit einer Geldbuße bis zu | ||
98 | tausend Euro geahndet werden. | ||||
98 | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 99 | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
99 | Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, | 100 | Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, | ||
100 | 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für | 101 | 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für | ||
101 | ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a | 102 | ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a | ||
102 | sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit. | 103 | sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit. | ||
103 | (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | 104 | (4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | ||
104 | (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. | 105 | (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. | ||
105 | Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über | 106 | Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über | ||
106 | Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im | 107 | Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im | ||
107 | Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | 108 | Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
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