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Sie können sich § 11 AÜG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
(2) 1Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. 2Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. 3Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. 4Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird.
(3) 1Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. 2In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) 1§ 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. 2Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 3Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
(6) 1Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. 2Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. 3Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis | Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis | ||||
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3 | Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes | 3 | Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes | ||
4 | genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen: | 4 | genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum | 6 | Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum | ||
7 | der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, | 7 | der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht | 9 | Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht | ||
10 | verliehen ist. | 10 | verliehen ist. | ||
11 | (2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei | 11 | (2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei | ||
12 | Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt | 12 | Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt | ||
13 | dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das | 13 | dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das | ||
14 | Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. | 14 | Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. | ||
15 | Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den | 15 | Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den | ||
16 | Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als | 16 | Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als | ||
t | 17 | Leiharbeitnehmer tätig wird. | t | 17 | Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, |
18 | dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen. | ||||
18 | (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt | 19 | (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt | ||
19 | des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der | 20 | des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der | ||
20 | Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs | 21 | Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs | ||
21 | (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. | 22 | (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. | ||
22 | 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter | 23 | 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter | ||
23 | Halbsatz) hinzuweisen. | 24 | Halbsatz) hinzuweisen. | ||
24 | (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf | 25 | (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf | ||
25 | Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das | 26 | Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das | ||
26 | Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers | 27 | Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers | ||
27 | (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag | 28 | (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag | ||
28 | aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 29 | aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
29 | bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch | 30 | bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch | ||
30 | Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer | 31 | Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer | ||
31 | aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem | 32 | aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem | ||
32 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das | 33 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das | ||
33 | Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. | 34 | Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. | ||
34 | Juni 2022 ausschließen. | 35 | Juni 2022 ausschließen. | ||
35 | (5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein | 36 | (5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein | ||
36 | Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, | 37 | Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, | ||
37 | wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten | 38 | wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten | ||
38 | übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die | 39 | übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die | ||
39 | 1. | 40 | 1. | ||
40 | sich im Arbeitskampf befinden oder | 41 | sich im Arbeitskampf befinden oder | ||
41 | 2. | 42 | 2. | ||
42 | ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, | 43 | ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, | ||
43 | übernommen haben. | 44 | übernommen haben. | ||
44 | Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu | 45 | Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu | ||
45 | sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den | 46 | sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den | ||
46 | Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das | 47 | Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das | ||
47 | Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. | 48 | Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. | ||
48 | (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den | 49 | (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den | ||
49 | für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften | 50 | für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften | ||
50 | des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den | 51 | des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den | ||
51 | Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. | 52 | Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. | ||
52 | Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der | 53 | Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der | ||
53 | Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für | 54 | Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für | ||
54 | Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie | 55 | Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie | ||
55 | über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu | 56 | über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu | ||
56 | unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die | 57 | unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die | ||
57 | Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder | 58 | Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder | ||
58 | einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren | 59 | einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren | ||
59 | des Arbeitsplatzes zu unterrichten. | 60 | des Arbeitsplatzes zu unterrichten. | ||
60 | (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher | 61 | (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher | ||
61 | eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt | 62 | eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt | ||
62 | der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über | 63 | der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über | ||
63 | Arbeitnehmererfindungen. | 64 | Arbeitnehmererfindungen. |
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