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Sie können sich § 91a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:
(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn
(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden.
(6) 1Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. 2§ 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) 1Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. 2§ 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(8) 1Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. 2Für die Auskunft an die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.
Register zum vorübergehenden Schutz | Register zum vorübergehenden Schutz | ||||
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t | 1 | Register zum vorübergehenden Schutz | t | 1 | Register zum vorübergehenden Schutz |
Register zum vorübergehenden Schutz | Register zum vorübergehenden Schutz | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die |
2 | Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis | 2 | Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis | ||
3 | beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 | 3 | beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 | ||
4 | Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der | 4 | Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der | ||
5 | Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung | 5 | Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung | ||
6 | aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der | 6 | aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der | ||
7 | Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr. | 7 | Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr. | ||
8 | (2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert: | 8 | (2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | zum Ausländer: | 10 | zum Ausländer: | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der | 12 | die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der | ||
13 | Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die | 13 | Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die | ||
14 | Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit, | 14 | Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit, | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung, | 16 | Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung, | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer | 18 | das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer | ||
19 | Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle | 19 | Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle | ||
20 | und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens, | 20 | und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens, | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | Angaben zum Identitäts- und Reisedokument, | 22 | Angaben zum Identitäts- und Reisedokument, | ||
23 | e) | 23 | e) | ||
24 | die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer, | 24 | die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer, | ||
25 | f) | 25 | f) | ||
26 | Zielland und Zeitpunkt der Ausreise, | 26 | Zielland und Zeitpunkt der Ausreise, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig | 28 | die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig | ||
29 | gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des | 29 | gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des | ||
30 | Ausländers nach Absatz 1, | 30 | Ausländers nach Absatz 1, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der | 32 | Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der | ||
33 | Verwandtschaft. | 33 | Verwandtschaft. | ||
34 | (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die | 34 | (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die | ||
35 | in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu | 35 | in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu | ||
36 | übermitteln, wenn | 36 | übermitteln, wenn | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder | 38 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet | 40 | ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet | ||
41 | beantragt wurden. | 41 | beantragt wurden. | ||
42 | (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend. | 42 | (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend. | ||
43 | (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, | 43 | (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, | ||
44 | Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für | 44 | Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für | ||
45 | Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen | 45 | Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen | ||
46 | Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der | 46 | Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der | ||
47 | Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit | 47 | Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit | ||
48 | der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im | 48 | der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im | ||
49 | Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere | 49 | Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere | ||
50 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der | 50 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der | ||
t | 51 | Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden. | t | 51 | Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden. Die Daten dürfen |
52 | auf Ersuchen auch den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der | ||||
53 | Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach den Artikeln 10 | ||||
54 | und 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen. | ||||
52 | (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 | 55 | (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 | ||
53 | Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend. | 56 | Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend. | ||
54 | (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen | 57 | (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen | ||
55 | schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 | 58 | schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 | ||
56 | bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend. | 59 | bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend. | ||
57 | (8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des | 60 | (8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des | ||
58 | vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. Für die Auskunft an | 61 | vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. Für die Auskunft an | ||
59 | die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung der Daten | 62 | die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung der Daten | ||
60 | gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend. | 63 | gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend. |
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