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Sie können sich § 49 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. 2Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. 3Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.
(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
(6) 1Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. 2Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 3Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
(7) 1Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. 2Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
(8) 1Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. 3Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
(9) 1Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. 3Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.
Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität | Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität | ||||
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t | 1 | Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität | t | 1 | Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität |
Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität | Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität | ||||
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f | 1 | (1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter | f | 1 | (1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter |
2 | den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und | 2 | den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und | ||
3 | Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten | 3 | Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten | ||
4 | biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten | 4 | biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten | ||
5 | beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander | 5 | beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander | ||
6 | vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten | 6 | vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten | ||
7 | aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes | 7 | aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes | ||
8 | übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu | 8 | übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu | ||
9 | treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers | 9 | treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers | ||
10 | überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die | 10 | überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die | ||
11 | Fingerabdrücke und das Lichtbild. | 11 | Fingerabdrücke und das Lichtbild. | ||
12 | (2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des | 12 | (2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des | ||
13 | Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu | 13 | Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu | ||
14 | seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von | 14 | seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von | ||
15 | der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder | 15 | der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder | ||
16 | vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang | 16 | vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang | ||
17 | stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten | 17 | stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten | ||
18 | abzugeben. | 18 | abzugeben. | ||
19 | (3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die | 19 | (3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die | ||
20 | Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner | 20 | Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner | ||
21 | Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen | 21 | Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen | ||
22 | Maßnahmen zu treffen, wenn | 22 | Maßnahmen zu treffen, wenn | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die | 24 | dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die | ||
25 | Abschiebung ausgesetzt werden soll oder | 25 | Abschiebung ausgesetzt werden soll oder | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. | 27 | es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||
28 | (4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen | 28 | (4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen | ||
29 | zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet. | 29 | zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet. | ||
t | t | 30 | (4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § | ||
31 | 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor | ||||
32 | Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu | ||||
33 | sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das | ||||
34 | vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch | ||||
35 | erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden. | ||||
30 | (5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen | 36 | (5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen | ||
31 | Maßnahmen durchgeführt werden, | 37 | Maßnahmen durchgeführt werden, | ||
32 | 1. | 38 | 1. | ||
33 | wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder | 39 | wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder | ||
34 | Passersatz einreisen will oder eingereist ist; | 40 | Passersatz einreisen will oder eingereist ist; | ||
35 | 2. | 41 | 2. | ||
36 | wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach | 42 | wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach | ||
37 | einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins | 43 | einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins | ||
38 | Bundesgebiet einreisen will; | 44 | Bundesgebiet einreisen will; | ||
39 | 3. | 45 | 3. | ||
40 | bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die | 46 | bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die | ||
41 | Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt; | 47 | Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt; | ||
42 | 4. | 48 | 4. | ||
43 | wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten | 49 | wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten | ||
44 | Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird; | 50 | Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird; | ||
45 | 5. | 51 | 5. | ||
46 | bei der Beantragung eines nationalen Visums; | 52 | bei der Beantragung eines nationalen Visums; | ||
47 | 6. | 53 | 6. | ||
48 | bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung | 54 | bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung | ||
49 | von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf | 55 | von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf | ||
50 | Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise | 56 | Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise | ||
51 | der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und | 57 | der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und | ||
52 | Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen | 58 | Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen | ||
53 | wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3; | 59 | wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3; | ||
54 | 7. | 60 | 7. | ||
55 | wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist. | 61 | wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist. | ||
56 | (6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. | 62 | (6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. | ||
57 | 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie | 63 | 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie | ||
58 | Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die | 64 | Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die | ||
59 | von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung | 65 | von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung | ||
60 | des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des | 66 | des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des | ||
61 | Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, | 67 | Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, | ||
62 | die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität | 68 | die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität | ||
63 | sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, | 69 | sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, | ||
64 | insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig | 70 | insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig | ||
65 | oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. | 71 | oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. | ||
66 | (6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von | 72 | (6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von | ||
67 | Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. | 73 | Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. | ||
68 | (7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des | 74 | (7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des | ||
69 | Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger | 75 | Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger | ||
70 | aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer | 76 | aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer | ||
71 | vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. | 77 | vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. | ||
72 | (8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten | 78 | (8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten | ||
73 | Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch | 79 | Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch | ||
74 | erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur | 80 | erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur | ||
75 | Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die | 81 | Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die | ||
76 | Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet | 82 | Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet | ||
77 | hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines | 83 | hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines | ||
78 | Lichtbildes zu sichern. | 84 | Lichtbildes zu sichern. | ||
79 | (9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen | 85 | (9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen | ||
80 | Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche | 86 | Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche | ||
81 | Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke | 87 | Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke | ||
82 | aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der | 88 | aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der | ||
83 | das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen | 89 | das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen | ||
84 | des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern. | 90 | des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern. | ||
85 | (10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu | 91 | (10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu | ||
86 | dulden. | 92 | dulden. |
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