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Sie können sich § 48a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten vorliegen.
(2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Erhebung von Zugangsdaten | Erhebung von Zugangsdaten | ||||
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2 | Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur | 2 | Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur | ||
3 | Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig | 3 | Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig | ||
4 | Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die | 4 | Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die | ||
5 | Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, | 5 | Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, | ||
6 | die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, | 6 | die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, | ||
t | 7 | geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), | t | 7 | geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), |
8 | verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung | 8 | verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung | ||
9 | der Daten vorliegen. | 9 | der Daten vorliegen. | ||
10 | (2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen. | 10 | (2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen. | ||
11 | (3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der | 11 | (3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der | ||
12 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur | 12 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur | ||
13 | Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für | 13 | Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für | ||
14 | die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- | 14 | die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- | ||
15 | und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | 15 | und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
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