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Sie können sich § 86a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck
(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum der Ausreise.
Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration | Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration | ||||
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t | 1 | Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und | t | 1 | Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und |
2 | Reintegration | 2 | Reintegration |
Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration | Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration | ||||
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f | 1 | (1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie | f | 1 | (1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie |
2 | privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und | 2 | privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und | ||
3 | reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand | 3 | reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand | ||
4 | durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben | 4 | durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben | ||
5 | personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz | 5 | personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz | ||
6 | 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck | 6 | 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, | 8 | der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr | 10 | der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr | ||
11 | durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie | 11 | durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und | 13 | der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und | ||
14 | erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. | 14 | erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. | ||
15 | Dabei handelt es sich um die folgenden Daten: | 15 | Dabei handelt es sich um die folgenden Daten: | ||
16 | – | 16 | – | ||
17 | Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem | 17 | Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem | ||
18 | Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, | 18 | Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, | ||
19 | Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten, | 19 | Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten, | ||
20 | – | 20 | – | ||
21 | Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme, | 21 | Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme, | ||
22 | – | 22 | – | ||
23 | Angaben zur Art der Förderung und | 23 | Angaben zur Art der Förderung und | ||
24 | – | 24 | – | ||
25 | Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder | 25 | Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder | ||
26 | zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde. | 26 | zurückgeschoben wurde, sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde. | ||
27 | Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben | 27 | Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben | ||
28 | werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. | 28 | werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. | ||
29 | (2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten | 29 | (2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten | ||
30 | Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen | 30 | Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen | ||
t | 31 | Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum der | t | 31 | Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat |
32 | Ausreise. | 32 | der Ausreise. |
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