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Sie können sich § 87 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von
(3) 1Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
(4) 1Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. 3Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. 4Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.
(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden
(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag entgegennehmen, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.
Übermittlungen an Ausländerbehörden | Übermittlungen an Ausländerbehörden | ||||
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2 | Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 | 2 | Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 | ||
3 | Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort | 3 | Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort | ||
4 | genannten Zwecke erforderlich ist. | 4 | genannten Zwecke erforderlich ist. | ||
5 | (2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die | 5 | (2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die | ||
6 | zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der | 6 | zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der | ||
7 | Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von | 7 | Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel | 9 | dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel | ||
10 | besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | 10 | besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung, | 12 | dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung, | ||
13 | 2a. | 13 | 2a. | ||
14 | der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen | 14 | der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen | ||
15 | Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige | 15 | Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige | ||
16 | Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 | 16 | Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 | ||
17 | des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 | 17 | des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 | ||
18 | Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder | 18 | Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | einem sonstigen Ausweisungsgrund; | 20 | einem sonstigen Ausweisungsgrund; | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | (weggefallen) | 22 | (weggefallen) | ||
23 | in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer | 23 | in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer | ||
24 | Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde | 24 | Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde | ||
25 | unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in | 25 | unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in | ||
26 | Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die | 26 | Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die | ||
27 | Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige | 27 | Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige | ||
28 | Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung | 28 | Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung | ||
29 | ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen | 29 | ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen | ||
30 | Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen | 30 | Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen | ||
31 | Rechtsverordnung. Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | 31 | Rechtsverordnung. Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | ||
32 | Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten | 32 | Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten | ||
33 | Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein | 33 | Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein | ||
34 | Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für | 34 | Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für | ||
35 | sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen beantragt. Die | 35 | sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen beantragt. Die | ||
36 | Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde | 36 | Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde | ||
37 | personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität | 37 | personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität | ||
38 | oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass | 38 | oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass | ||
39 | die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem | 39 | die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem | ||
40 | Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können. | 40 | Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können. | ||
41 | (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und | 41 | (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und | ||
42 | Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem | 42 | Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem | ||
43 | Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die | 43 | Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die | ||
44 | Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen | 44 | Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen | ||
45 | können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes | 45 | können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes | ||
46 | und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu | 46 | und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu | ||
47 | Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der | 47 | Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der | ||
48 | Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des | 48 | Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des | ||
49 | Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur | 49 | Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur | ||
50 | nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind. | 50 | nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind. | ||
51 | (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines | 51 | (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines | ||
52 | Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde | 52 | Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde | ||
53 | unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des | 53 | unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des | ||
54 | Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei | 54 | Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei | ||
55 | der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen | 55 | der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen | ||
56 | Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. | 56 | Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. | ||
n | n | 57 | Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der | ||
58 | öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, | ||||
59 | solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet. Satz 1 gilt | ||||
57 | Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens | 60 | entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen | ||
58 | gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer | 61 | Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, | ||
59 | Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet | 62 | die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie | ||
60 | werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 | 63 | für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des | ||
61 | des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im | 64 | Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne | ||
62 | Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle | 65 | des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle | ||
63 | unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende | 66 | unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende | ||
64 | des Zeugenschutzes für einen Ausländer. | 67 | des Zeugenschutzes für einen Ausländer. | ||
65 | (5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden | 68 | (5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden | ||
66 | 1. | 69 | 1. | ||
67 | von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. | 70 | von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. | ||
68 | 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer | 71 | 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer | ||
69 | nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und | 72 | nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und | ||
70 | 2. | 73 | 2. | ||
71 | von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der | 74 | von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der | ||
72 | Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach | 75 | Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach | ||
73 | § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde. | 76 | § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde. | ||
t | 74 | (6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die staatlich finanzierte | t | 77 | (6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die über staatlich finanzierte |
75 | rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der | 78 | rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen entscheiden, haben nach § 86a | ||
76 | öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag | 79 | Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, | ||
77 | entgegennehmen, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige | 80 | soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist. | ||
78 | Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke | ||||
79 | erforderlich ist. |
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