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Sie können sich § 99 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen.
(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. 2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist.
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
2 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 2 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis | 4 | zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis | ||
5 | des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von | 5 | des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von | ||
6 | Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach | 6 | Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach | ||
7 | diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung | 7 | diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung | ||
8 | der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, | 8 | der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der | 10 | zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der | ||
11 | Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, | 11 | Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung | 13 | zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung | ||
14 | der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu | 14 | der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu | ||
15 | sichern, | 15 | sichern, | ||
16 | 3a. | 16 | 3a. | ||
17 | Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § | 17 | Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § | ||
18 | 18d zu bestimmen, insbesondere | 18 | 18d zu bestimmen, insbesondere | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von | 20 | die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von | ||
21 | Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer | 21 | Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer | ||
22 | Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von | 22 | Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von | ||
23 | Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, | 23 | Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften | 25 | vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften | ||
26 | der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den | 26 | der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den | ||
27 | Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, | 27 | Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, | ||
28 | c) | 28 | c) | ||
29 | Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die | 29 | Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die | ||
30 | Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte | 30 | Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte | ||
31 | Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen | 31 | Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen | ||
32 | können, | 32 | können, | ||
33 | d) | 33 | d) | ||
34 | anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von | 34 | anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von | ||
35 | Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für | 35 | Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für | ||
36 | Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung | 36 | Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung | ||
37 | sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, | 37 | sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, | ||
38 | e) | 38 | e) | ||
39 | beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für | 39 | beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für | ||
40 | Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von | 40 | Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von | ||
41 | Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und | 41 | Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und | ||
42 | bewertet, | 42 | bewertet, | ||
43 | f) | 43 | f) | ||
44 | den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von | 44 | den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von | ||
45 | Forschungseinrichtungen, | 45 | Forschungseinrichtungen, | ||
46 | 3b. | 46 | 3b. | ||
47 | selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter | 47 | selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter | ||
48 | bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 | 48 | bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 | ||
49 | erforderlich ist, | 49 | erforderlich ist, | ||
50 | 4. | 50 | 4. | ||
51 | Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und | 51 | Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und | ||
52 | Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, | 52 | Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder | 54 | andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder | ||
55 | zuzulassen, | 55 | zuzulassen, | ||
56 | 6. | 56 | 6. | ||
57 | amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, | 57 | amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, | ||
58 | allgemein als Passersatz zuzulassen, | 58 | allgemein als Passersatz zuzulassen, | ||
59 | 7. | 59 | 7. | ||
60 | zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland | 60 | zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland | ||
61 | Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und | 61 | Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und | ||
62 | Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der | 62 | Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der | ||
63 | Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, | 63 | Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, | ||
64 | 8. | 64 | 8. | ||
65 | zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass | 65 | zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass | ||
66 | Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet | 66 | Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet | ||
67 | in einem Passersatz bescheinigt werden kann, | 67 | in einem Passersatz bescheinigt werden kann, | ||
68 | 9. | 68 | 9. | ||
69 | zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt | 69 | zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt | ||
70 | werden kann und wie lange er gültig ist, | 70 | werden kann und wie lange er gültig ist, | ||
71 | 10. | 71 | 10. | ||
72 | die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet | 72 | die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet | ||
73 | aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des | 73 | aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des | ||
74 | Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines | 74 | Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines | ||
75 | Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die | 75 | Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die | ||
76 | Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen | 76 | Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen | ||
77 | der zuständigen Behörden in solchen Papieren, | 77 | der zuständigen Behörden in solchen Papieren, | ||
78 | 11. | 78 | 11. | ||
79 | Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem | 79 | Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem | ||
80 | Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | 80 | Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | ||
81 | 12. | 81 | 12. | ||
82 | zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz | 82 | zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz | ||
83 | gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der | 83 | gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der | ||
84 | Europäischen Union verlegt werden kann, | 84 | Europäischen Union verlegt werden kann, | ||
85 | 13. | 85 | 13. | ||
86 | für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke | 86 | für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke | ||
87 | festzulegen: | 87 | festzulegen: | ||
88 | a) | 88 | a) | ||
89 | Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | 89 | Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | ||
90 | b) | 90 | b) | ||
91 | Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die | 91 | Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die | ||
92 | Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des | 92 | Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des | ||
93 | Lichtbilds, | 93 | Lichtbilds, | ||
94 | c) | 94 | c) | ||
95 | Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige | 95 | Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige | ||
96 | Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur | 96 | Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur | ||
97 | Erstellung des Lichtbilds, | 97 | Erstellung des Lichtbilds, | ||
98 | d) | 98 | d) | ||
99 | Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die | 99 | Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die | ||
100 | Ausstellungsmodalitäten, | 100 | Ausstellungsmodalitäten, | ||
101 | e) | 101 | e) | ||
102 | Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in | 102 | Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in | ||
103 | verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, | 103 | verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, | ||
104 | 13a. | 104 | 13a. | ||
105 | Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge | 105 | Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge | ||
106 | und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und | 106 | und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und | ||
107 | Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom | 107 | Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom | ||
108 | 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in | 108 | 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in | ||
109 | von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom | 109 | von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom | ||
110 | 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen | 110 | 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen | ||
111 | Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | 111 | Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | ||
112 | 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten | 112 | 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten | ||
113 | in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 | 113 | in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 | ||
114 | vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von | 114 | vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von | ||
115 | Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach | 115 | Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach | ||
116 | Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur | 116 | Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur | ||
117 | einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. | 117 | einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. | ||
118 | L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und | 118 | L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und | ||
119 | insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | 119 | insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | ||
120 | a) | 120 | a) | ||
121 | das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, | 121 | das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, | ||
122 | elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des | 122 | elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des | ||
123 | Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung | 123 | Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung | ||
124 | des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und | 124 | des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und | ||
125 | Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den | 125 | Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den | ||
126 | Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium | 126 | Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium | ||
127 | abgelegten Daten, | 127 | abgelegten Daten, | ||
128 | b) | 128 | b) | ||
129 | Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der | 129 | Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der | ||
130 | Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, | 130 | Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, | ||
131 | c) | 131 | c) | ||
132 | die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines | 132 | die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines | ||
133 | Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der | 133 | Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der | ||
134 | Fingerkuppe, | 134 | Fingerkuppe, | ||
135 | d) | 135 | d) | ||
136 | die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der | 136 | die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der | ||
137 | Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller | 137 | Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller | ||
138 | der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der | 138 | der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der | ||
139 | Ausländerbehörde und beim Hersteller, | 139 | Ausländerbehörde und beim Hersteller, | ||
140 | e) | 140 | e) | ||
141 | die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der | 141 | die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der | ||
142 | Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, | 142 | Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, | ||
143 | f) | 143 | f) | ||
144 | das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen | 144 | das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen | ||
145 | Speichermedium gespeicherten Daten, | 145 | Speichermedium gespeicherten Daten, | ||
146 | g) | 146 | g) | ||
147 | die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und | 147 | die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und | ||
148 | der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der | 148 | der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der | ||
149 | Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente | 149 | Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente | ||
150 | einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur | 150 | einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur | ||
151 | Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, | 151 | Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, | ||
152 | h) | 152 | h) | ||
153 | Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen | 153 | Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen | ||
154 | Lichtbildes, | 154 | Lichtbildes, | ||
155 | i) | 155 | i) | ||
156 | Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, | 156 | Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, | ||
157 | j) | 157 | j) | ||
158 | die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, | 158 | die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, | ||
159 | hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und | 159 | hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und | ||
160 | Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78. | 160 | Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78. | ||
161 | Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | 161 | Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | ||
162 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des | 162 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des | ||
t | 163 | Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und | t | 163 | Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes |
164 | Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 | 164 | und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Satz | ||
165 | bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen. | 165 | 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen. | ||
166 | 14. | 166 | 14. | ||
167 | zu bestimmen, dass die | 167 | zu bestimmen, dass die | ||
168 | a) | 168 | a) | ||
169 | Meldebehörden, | 169 | Meldebehörden, | ||
170 | b) | 170 | b) | ||
171 | Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des | 171 | Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des | ||
172 | Bundesvertriebenengesetzes, | 172 | Bundesvertriebenengesetzes, | ||
173 | c) | 173 | c) | ||
174 | Pass- und Personalausweisbehörden, | 174 | Pass- und Personalausweisbehörden, | ||
175 | d) | 175 | d) | ||
176 | Sozial- und Jugendämter, | 176 | Sozial- und Jugendämter, | ||
177 | e) | 177 | e) | ||
178 | Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | 178 | Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | ||
179 | f) | 179 | f) | ||
180 | Bundesagentur für Arbeit, | 180 | Bundesagentur für Arbeit, | ||
181 | g) | 181 | g) | ||
182 | Finanz- und Hauptzollämter, | 182 | Finanz- und Hauptzollämter, | ||
183 | h) | 183 | h) | ||
184 | Gewerbebehörden, | 184 | Gewerbebehörden, | ||
185 | i) | 185 | i) | ||
186 | Auslandsvertretungen und | 186 | Auslandsvertretungen und | ||
187 | j) | 187 | j) | ||
188 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 188 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
189 | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, | 189 | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, | ||
190 | Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige | 190 | Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige | ||
191 | Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur | 191 | Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur | ||
192 | Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach | 192 | Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach | ||
193 | ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die | 193 | ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die | ||
194 | Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die | 194 | Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die | ||
195 | sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur | 195 | sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur | ||
196 | insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der | 196 | insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
197 | Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen | 197 | Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen | ||
198 | Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. | 198 | Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. | ||
199 | 15. | 199 | 15. | ||
200 | Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen | 200 | Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen | ||
201 | den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die | 201 | den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die | ||
202 | sich auf Folgendes beziehen: | 202 | sich auf Folgendes beziehen: | ||
203 | a) | 203 | a) | ||
204 | die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | 204 | die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | ||
205 | b) | 205 | b) | ||
206 | das Verfahren der Datenübermittlung und | 206 | das Verfahren der Datenübermittlung und | ||
207 | c) | 207 | c) | ||
208 | die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten | 208 | die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten | ||
209 | Behörden, | 209 | Behörden, | ||
210 | 16. | 210 | 16. | ||
211 | Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 | 211 | Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 | ||
212 | erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen. | 212 | erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen. | ||
213 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | 213 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | ||
214 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu | 214 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu | ||
215 | bestimmen, dass | 215 | bestimmen, dass | ||
216 | 1. | 216 | 1. | ||
217 | jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in | 217 | jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in | ||
218 | ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt | 218 | ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt | ||
219 | oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine | 219 | oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine | ||
220 | ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | 220 | ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | ||
221 | 2. | 221 | 2. | ||
222 | jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, | 222 | jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, | ||
223 | zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie | 223 | zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie | ||
224 | zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die | 224 | zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die | ||
225 | jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und | 225 | jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und | ||
226 | mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie | 226 | mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie | ||
227 | 3. | 227 | 3. | ||
228 | die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur | 228 | die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur | ||
229 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | 229 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | ||
230 | Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der | 230 | Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der | ||
231 | Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über | 231 | Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über | ||
232 | ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im | 232 | ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im | ||
233 | Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die | 233 | Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die | ||
234 | zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere | 234 | zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere | ||
235 | Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden | 235 | Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden | ||
236 | Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen | 236 | Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen | ||
237 | Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung | 237 | Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung | ||
238 | und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene | 238 | und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene | ||
239 | Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach | 239 | Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach | ||
240 | den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder. | 240 | den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder. | ||
241 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | 241 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
242 | durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung | 242 | durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung | ||
243 | des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a | 243 | des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a | ||
244 | Absatz 1 zu bestimmen. | 244 | Absatz 1 zu bestimmen. | ||
245 | (3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | 245 | (3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
246 | durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung | 246 | durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung | ||
247 | des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. | 247 | des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. | ||
248 | 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch | 248 | 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch | ||
249 | die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums | 249 | die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums | ||
250 | für den Flughafentransit sein müssen. | 250 | für den Flughafentransit sein müssen. | ||
251 | (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann | 251 | (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann | ||
252 | Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer | 252 | Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer | ||
253 | zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen | 253 | zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen | ||
254 | erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine | 254 | erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine | ||
255 | Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem | 255 | Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem | ||
256 | Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung | 256 | Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung | ||
257 | mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | 257 | mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | ||
258 | (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | 258 | (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | ||
259 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach | 259 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach | ||
260 | § 81a | 260 | § 81a | ||
261 | 1. | 261 | 1. | ||
262 | mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den | 262 | mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den | ||
263 | Ausländerbehörden sowie | 263 | Ausländerbehörden sowie | ||
264 | 2. | 264 | 2. | ||
265 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates | 265 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
266 | Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen | 266 | Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen | ||
267 | zu bestimmen. | 267 | zu bestimmen. | ||
268 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 268 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
269 | des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder | 269 | des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder | ||
270 | sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt | 270 | sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt | ||
271 | werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der | 271 | werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der | ||
272 | als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit | 272 | als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit | ||
273 | einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist. | 273 | einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist. |
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