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Übermittlungen an Ausländerbehörden | Übermittlungen an Ausländerbehörden | ||||
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t | 1 | Übermittlungen an Ausländerbehörden | t | 1 | Übermittlungen an Ausländerbehörden |
Übermittlungen an Ausländerbehörden | Übermittlungen an Ausländerbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und | f | 1 | (1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und |
2 | Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 | 2 | Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 | ||
3 | Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort | 3 | Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort | ||
4 | genannten Zwecke erforderlich ist. | 4 | genannten Zwecke erforderlich ist. | ||
5 | (2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die | 5 | (2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die | ||
6 | zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der | 6 | zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der | ||
7 | Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von | 7 | Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel | 9 | dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel | ||
10 | besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | 10 | besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung, | 12 | dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung, | ||
13 | 2a. | 13 | 2a. | ||
14 | der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen | 14 | der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen | ||
15 | Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige | 15 | Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige | ||
16 | Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 | 16 | Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 | ||
17 | des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 | 17 | des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 | ||
t | 18 | Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder | t | 18 | Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder |
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | einem sonstigen Ausweisungsgrund; | 20 | einem sonstigen Ausweisungsgrund; | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | (weggefallen) | 22 | (weggefallen) | ||
23 | in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer | 23 | in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer | ||
24 | Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde | 24 | Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde | ||
25 | unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in | 25 | unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in | ||
26 | Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die | 26 | Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die | ||
27 | Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige | 27 | Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige | ||
28 | Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung | 28 | Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung | ||
29 | ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen | 29 | ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen | ||
30 | Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen | 30 | Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen | ||
31 | Rechtsverordnung. Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | 31 | Rechtsverordnung. Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | ||
32 | Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten | 32 | Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten | ||
33 | Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein | 33 | Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein | ||
34 | Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für | 34 | Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für | ||
35 | sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen beantragt. Die | 35 | sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen beantragt. Die | ||
36 | Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde | 36 | Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde | ||
37 | personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität | 37 | personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität | ||
38 | oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass | 38 | oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass | ||
39 | die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem | 39 | die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem | ||
40 | Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können. | 40 | Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können. | ||
41 | (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und | 41 | (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und | ||
42 | Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem | 42 | Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem | ||
43 | Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die | 43 | Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die | ||
44 | Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen | 44 | Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen | ||
45 | können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes | 45 | können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes | ||
46 | und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu | 46 | und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu | ||
47 | Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der | 47 | Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der | ||
48 | Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des | 48 | Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des | ||
49 | Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur | 49 | Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur | ||
50 | nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind. | 50 | nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind. | ||
51 | (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines | 51 | (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines | ||
52 | Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde | 52 | Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde | ||
53 | unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des | 53 | unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des | ||
54 | Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei | 54 | Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei | ||
55 | der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen | 55 | der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen | ||
56 | Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. | 56 | Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. | ||
57 | Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens | 57 | Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens | ||
58 | gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer | 58 | gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer | ||
59 | Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet | 59 | Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet | ||
60 | werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 | 60 | werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 | ||
61 | des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im | 61 | des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im | ||
62 | Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle | 62 | Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle | ||
63 | unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende | 63 | unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende | ||
64 | des Zeugenschutzes für einen Ausländer. | 64 | des Zeugenschutzes für einen Ausländer. | ||
65 | (5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden | 65 | (5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. | 67 | von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. | ||
68 | 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer | 68 | 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer | ||
69 | nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und | 69 | nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der | 71 | von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der | ||
72 | Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach | 72 | Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach | ||
73 | § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde. | 73 | § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde. | ||
74 | (6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die staatlich finanzierte | 74 | (6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die staatlich finanzierte | ||
75 | rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der | 75 | rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der | ||
76 | öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag | 76 | öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag | ||
77 | entgegennehmen, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige | 77 | entgegennehmen, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige | ||
78 | Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke | 78 | Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke | ||
79 | erforderlich ist. | 79 | erforderlich ist. |
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