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Beantragung des Aufenthaltstitels | Beantragung des Aufenthaltstitels | ||||
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t | 1 | Beantragung des Aufenthaltstitels | t | 1 | Beantragung des Aufenthaltstitels |
Beantragung des Aufenthaltstitels | Beantragung des Aufenthaltstitels | ||||
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f | 1 | (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, | f | 1 | (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, |
2 | soweit nichts anderes bestimmt ist. | 2 | soweit nichts anderes bestimmt ist. | ||
3 | (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 | 3 | (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 | ||
4 | Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach | 4 | Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach | ||
5 | der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu | 5 | der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu | ||
6 | beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts | 6 | beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts | ||
7 | wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs | 7 | wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs | ||
8 | Monaten nach der Geburt zu stellen. | 8 | Monaten nach der Geburt zu stellen. | ||
9 | (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, | 9 | (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, | ||
10 | ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines | 10 | ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines | ||
11 | Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der | 11 | Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der | ||
12 | Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab | 12 | Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab | ||
13 | dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die | 13 | dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die | ||
14 | Abschiebung als ausgesetzt. | 14 | Abschiebung als ausgesetzt. | ||
15 | (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen | 15 | (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen | ||
16 | Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der | 16 | Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der | ||
17 | bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung | 17 | bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung | ||
18 | der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach | 18 | der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach | ||
19 | § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines | 19 | § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines | ||
20 | Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung | 20 | Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung | ||
21 | einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. | 21 | einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. | ||
22 | (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner | 22 | (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner | ||
23 | Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. | 23 | Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. | ||
t | t | 24 | (5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen | ||
25 | Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 | ||||
26 | beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe | ||||
27 | des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur | ||||
28 | Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 | ||||
29 | aufzunehmen. | ||||
24 | (6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum | 30 | (6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum | ||
25 | Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte | 31 | Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte | ||
26 | gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler- | 32 | gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler- | ||
27 | ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer | 33 | ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer | ||
28 | Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem | 34 | Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem | ||
29 | Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden. | 35 | Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden. |
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