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Übergangsregelungen | Übergangsregelungen | ||||
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f | 1 | (1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer | f | 1 | (1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer |
2 | unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach | 2 | unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach | ||
3 | dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 | 3 | dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 | ||
4 | gilt entsprechend. | 4 | gilt entsprechend. | ||
5 | (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer | 5 | (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer | ||
6 | Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der | 6 | Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der | ||
7 | Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer | 7 | Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer | ||
8 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse | 8 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse | ||
9 | nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich | 9 | nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich | ||
10 | verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung. | 10 | verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung. | ||
11 | (3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland | 11 | (3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland | ||
12 | aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den | 12 | aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den | ||
13 | Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei | 13 | Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei | ||
14 | denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung. | 14 | denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung. | ||
15 | (4) (weggefallen) | 15 | (4) (weggefallen) | ||
16 | (5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des | 16 | (5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des | ||
17 | Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen | 17 | Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen | ||
18 | Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über | 18 | Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über | ||
19 | den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen | 19 | den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen | ||
20 | und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend | 20 | und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend | ||
21 | anzuwenden. | 21 | anzuwenden. | ||
22 | (6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in | 22 | (6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in | ||
23 | den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten | 23 | den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten | ||
24 | Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung | 24 | Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung | ||
25 | getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders | 25 | getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders | ||
26 | gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 | 26 | gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 | ||
27 | Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer | 27 | Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer | ||
28 | und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet | 28 | und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet | ||
29 | verlegen, entsprechend anzuwenden. | 29 | verlegen, entsprechend anzuwenden. | ||
30 | (7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und | 30 | (7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und | ||
31 | minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. | 31 | minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. | ||
32 | Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des | 32 | Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des | ||
33 | Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des | 33 | Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des | ||
34 | Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind | 34 | Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind | ||
35 | und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine | 35 | und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine | ||
36 | Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine | 36 | Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine | ||
37 | Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden | 37 | Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden | ||
38 | durfte. | 38 | durfte. | ||
39 | (8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung | 39 | (8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung | ||
40 | findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. | 40 | findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. | ||
41 | September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten. | 41 | September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten. | ||
42 | (9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, | 42 | (9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, | ||
43 | weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass | 43 | weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass | ||
44 | Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. | 44 | Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. | ||
45 | Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär | 45 | Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär | ||
46 | Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von | 46 | Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von | ||
47 | Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite | 47 | Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite | ||
48 | Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das | 48 | Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das | ||
49 | Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 | 49 | Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 | ||
50 | Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung | 50 | Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung | ||
51 | unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | 51 | unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | ||
52 | Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten | 52 | Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten | ||
53 | des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite | 53 | des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite | ||
54 | Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend. | 54 | Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend. | ||
55 | (10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter | 55 | (10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter | ||
56 | des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b | 56 | des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b | ||
57 | Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung. | 57 | Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung. | ||
58 | (11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 | 58 | (11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 | ||
59 | subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie | 59 | subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie | ||
60 | 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 | 60 | 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 | ||
61 | Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. | 61 | Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. | ||
62 | (12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des | 62 | (12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des | ||
63 | Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die | 63 | Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die | ||
64 | bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die | 64 | bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die | ||
65 | Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots | 65 | Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots | ||
66 | nach § 11 zuständig. | 66 | nach § 11 zuständig. | ||
67 | (13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli | 67 | (13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli | ||
68 | 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu | 68 | 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu | ||
69 | Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | 69 | Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | ||
70 | Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf | 70 | Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf | ||
71 | erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs | 71 | erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs | ||
72 | zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a | 72 | zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a | ||
73 | findet Anwendung. | 73 | findet Anwendung. | ||
74 | (14) (weggefallen) | 74 | (14) (weggefallen) | ||
75 | (15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember | 75 | (15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember | ||
76 | 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn | 76 | 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn | ||
77 | zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d | 77 | zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d | ||
78 | Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für | 78 | Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für | ||
79 | die Identitätsklärung ergriffen hat. | 79 | die Identitätsklärung ergriffen hat. | ||
80 | (16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 | 80 | (16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 | ||
81 | erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung | 81 | erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung | ||
82 | fort. | 82 | fort. | ||
t | 83 | (17) Für Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c gilt § | t | 83 | (17) (weggefallen) |
84 | 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Besitz einer Duldung und Absatz | ||||
85 | 2 Nummer 2 nicht, wenn die Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember | ||||
86 | 2016 erfolgt ist und die Berufsausbildung vor dem 2. Oktober 2020 begonnen | ||||
87 | wird. |
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