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Altfallregelung | Altfallregelung | ||||
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f | 1 | (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 | f | 1 | (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 |
2 | eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit | 2 | eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit | ||
3 | mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren | 3 | mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren | ||
4 | minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit | 4 | minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit | ||
5 | mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer | 5 | mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer | ||
6 | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat | 6 | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat | ||
7 | und er | 7 | und er | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | über ausreichenden Wohnraum verfügt, | 9 | über ausreichenden Wohnraum verfügt, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des | 11 | über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des | ||
12 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, | 12 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch | 14 | bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch | ||
15 | nachweist, | 15 | nachweist, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante | 17 | die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante | ||
18 | Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht | 18 | Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht | ||
19 | vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, | 19 | vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und | 21 | keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und | ||
22 | diese auch nicht unterstützt und | 22 | diese auch nicht unterstützt und | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat | 24 | nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat | ||
25 | verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis | 25 | verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis | ||
26 | zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem | 26 | zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem | ||
27 | Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer | 27 | Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer | ||
28 | Betracht bleiben. | 28 | Betracht bleiben. | ||
29 | Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit | 29 | Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit | ||
30 | sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im | 30 | sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im | ||
31 | Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach | 31 | Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach | ||
32 | Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der | 32 | Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der | ||
33 | Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. | 33 | Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. | ||
34 | Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer | 34 | Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer | ||
35 | sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder | 35 | sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder | ||
36 | Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. | 36 | Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. | ||
37 | (2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, | 37 | (2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, | ||
38 | der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen | 38 | der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen | ||
39 | mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher | 39 | mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher | ||
40 | Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, | 40 | Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, | ||
41 | gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im | 41 | gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im | ||
42 | Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 | 42 | Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 | ||
43 | Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und | 43 | Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und | ||
44 | gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung | 44 | gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung | ||
45 | und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik | 45 | und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik | ||
46 | Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich | 46 | Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich | ||
47 | als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen | 47 | als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen | ||
48 | geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären | 48 | geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären | ||
49 | Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, | 49 | Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, | ||
50 | dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in | 50 | dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in | ||
51 | die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. | 51 | die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. | ||
52 | (3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im | 52 | (3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im | ||
53 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der | 53 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der | ||
54 | Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. | 54 | Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. | ||
55 | Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne | 55 | Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne | ||
56 | des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die | 56 | des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die | ||
57 | Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer | 57 | Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer | ||
58 | besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. | 58 | besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. | ||
59 | Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre | 59 | Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre | ||
60 | Betreuung in Deutschland sichergestellt sein. | 60 | Betreuung in Deutschland sichergestellt sein. | ||
61 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der | 61 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der | ||
62 | Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine | 62 | Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine | ||
63 | Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. | 63 | Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. | ||
64 | (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 | 64 | (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 | ||
65 | erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis | 65 | erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis | ||
66 | nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des | 66 | nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des | ||
67 | Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch | 67 | Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch | ||
68 | Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. | 68 | Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. | ||
69 | April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig | 69 | April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig | ||
70 | sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme | 70 | sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme | ||
71 | rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall | 71 | rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall | ||
72 | des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer | 72 | des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer | ||
73 | Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer | 73 | Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer | ||
74 | spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz | 74 | spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz | ||
75 | 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung. | 75 | 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung. | ||
76 | (6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von | 76 | (6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von | ||
77 | Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei | 77 | Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei | ||
78 | 1. | 78 | 1. | ||
79 | Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten | 79 | Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten | ||
80 | Berufsvorbereitungsmaßnahmen, | 80 | Berufsvorbereitungsmaßnahmen, | ||
81 | 2. | 81 | 2. | ||
82 | Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen | 82 | Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen | ||
83 | angewiesen sind, | 83 | angewiesen sind, | ||
84 | 3. | 84 | 3. | ||
85 | Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen | 85 | Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen | ||
86 | angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des | 86 | angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des | ||
87 | Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, | 87 | Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, | ||
88 | 4. | 88 | 4. | ||
89 | erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer | 89 | erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer | ||
90 | erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der | 90 | erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der | ||
91 | öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen | 91 | öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen | ||
92 | auf Beitragszahlungen, | 92 | auf Beitragszahlungen, | ||
93 | 5. | 93 | 5. | ||
94 | Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn | 94 | Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn | ||
95 | sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige | 95 | sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige | ||
96 | (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher | 96 | (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher | ||
97 | Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen | 97 | Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen | ||
98 | Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. | 98 | Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. | ||
99 | (7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der | 99 | (7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der | ||
100 | Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 | 100 | Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 | ||
101 | Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der | 101 | Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der | ||
102 | Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem | 102 | Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem | ||
t | 103 | Bundesministerium des Innern. | t | 103 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
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