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Pflichten der Beförderungsunternehmer | Pflichten der Beförderungsunternehmer | ||||
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t | 1 | Pflichten der Beförderungsunternehmer | t | 1 | Pflichten der Beförderungsunternehmer |
Pflichten der Beförderungsunternehmer | Pflichten der Beförderungsunternehmer | ||||
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f | 1 | (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet | f | 1 | (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet |
2 | befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines | 2 | befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines | ||
3 | erforderlichen Aufenthaltstitels sind. | 3 | erforderlichen Aufenthaltstitels sind. | ||
n | 4 | (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle | n | 4 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm |
5 | kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale | 5 | bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr | ||
6 | Infrastruktur einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen | 6 | und digitale Infrastruktur einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer | ||
7 | Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung | 7 | entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der | ||
8 | ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende | 8 | Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine | ||
9 | Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes. | 9 | aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des | ||
10 | Zwangsgeldes. | ||||
10 | (3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden | 11 | (3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden | ||
11 | Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens | 12 | Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens | ||
12 | 1 000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das | 13 | 1 000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das | ||
t | 13 | Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und | t | 14 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte |
14 | beigetrieben werden. | 15 | Stelle festgesetzt und beigetrieben werden. | ||
15 | (4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann | 16 | (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm | ||
16 | mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 | 17 | bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung | ||
17 | genannten Pflicht vereinbaren. | 18 | der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren. |
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