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Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung |
Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der | f | 1 | (1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der |
2 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen | 2 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen | ||
3 | bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse | 3 | bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse | ||
4 | auf. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für | 4 | auf. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für | ||
5 | Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für | 5 | Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für | ||
6 | Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater | 6 | Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater | ||
7 | oder öffentlicher Träger. | 7 | oder öffentlicher Träger. | ||
8 | (2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen | 8 | (2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen | ||
9 | Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch | 9 | Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
10 | Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Maßnahme in einer | 10 | Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Maßnahme in einer | ||
11 | Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen | 11 | Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen | ||
12 | ist. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch | 12 | ist. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch | ||
13 | Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten | 13 | Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten | ||
14 | Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Teilnahme an der berufsbezogenen | 14 | Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Teilnahme an der berufsbezogenen | ||
15 | Deutschsprachförderung setzt für Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung | 15 | Deutschsprachförderung setzt für Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung | ||
16 | nach dem Asylgesetz voraus, dass | 16 | nach dem Asylgesetz voraus, dass | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | bei dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten | 18 | bei dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten | ||
19 | ist oder | 19 | ist oder | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | der Ausländer vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, er | 21 | der Ausländer vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, er | ||
22 | sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, nicht aus | 22 | sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, nicht aus | ||
23 | einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt und bei der | 23 | einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt und bei der | ||
24 | Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist | 24 | Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist | ||
25 | oder beschäftigt ist oder in einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 | 25 | oder beschäftigt ist oder in einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 | ||
26 | des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder in Maßnahmen nach dem Zweiten | 26 | des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder in Maßnahmen nach dem Zweiten | ||
27 | Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 | 27 | Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 | ||
28 | Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird oder bei dem die | 28 | Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird oder bei dem die | ||
29 | Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches | 29 | Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches | ||
30 | Sozialgesetzbuch vorliegen. | 30 | Sozialgesetzbuch vorliegen. | ||
31 | Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des | 31 | Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des | ||
32 | Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter | 32 | Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter | ||
33 | Aufenthalt nicht zu erwarten ist. | 33 | Aufenthalt nicht zu erwarten ist. | ||
34 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | 34 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
35 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem | 35 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem | ||
t | 36 | Bundesministerium des Innern nähere Einzelheiten der berufsbezogenen | t | 36 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der |
37 | Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die | 37 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die | ||
38 | Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich | 38 | Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die | ||
39 | der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die | 39 | Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die | ||
40 | Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche | 40 | Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die | ||
41 | Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, | 41 | ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer | ||
42 | sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 3 zu regeln. | 42 | Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § | ||
43 | 88a Absatz 3 zu regeln. |
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