(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm
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begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den
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bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des
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Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten
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Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis
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Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
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zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
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