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Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 | f | 1 | (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 |
2 | des Grundgesetzes ist. | 2 | des Grundgesetzes ist. | ||
3 | (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im | 3 | (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im | ||
4 | Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als | 4 | Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als | ||
5 | Beamter. | 5 | Beamter. | ||
6 | (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn | 6 | (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn | ||
7 | einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme | 7 | einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme | ||
8 | öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher | 8 | öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher | ||
9 | Mittel gilt der Bezug von: | 9 | Mittel gilt der Bezug von: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Kindergeld, | 11 | Kindergeld, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Kinderzuschlag, | 13 | Kinderzuschlag, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Erziehungsgeld, | 15 | Erziehungsgeld, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Elterngeld, | 17 | Elterngeld, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, | 19 | Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
20 | dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem | 20 | dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem | ||
21 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | 21 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt | 23 | öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt | ||
24 | werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und | 24 | werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. | 26 | Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. | ||
27 | Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, | 27 | Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, | ||
28 | hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder | 28 | hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder | ||
29 | Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge | 29 | Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge | ||
30 | der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der | 30 | der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der | ||
31 | Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ | 31 | Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ | ||
32 | 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die | 32 | 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die | ||
33 | nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über | 33 | nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über | ||
34 | monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a | 34 | monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a | ||
35 | Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der | 35 | Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der | ||
36 | Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ | 36 | Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ | ||
37 | 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der | 37 | 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der | ||
38 | Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend | 38 | Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend | ||
39 | Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das | 39 | Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das | ||
t | 40 | Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes | t | 40 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach |
41 | Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger | 41 | Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im | ||
42 | bekannt. | 42 | Bundesanzeiger bekannt. | ||
43 | (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die | 43 | (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die | ||
44 | Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten | 44 | Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten | ||
45 | Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den | 45 | Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den | ||
46 | auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und | 46 | auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und | ||
47 | Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres | 47 | Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres | ||
48 | werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden | 48 | werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden | ||
49 | Wohnraumes nicht mitgezählt. | 49 | Wohnraumes nicht mitgezählt. | ||
50 | (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem | 50 | (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem | ||
51 | Umfang Anwendung finden: | 51 | Umfang Anwendung finden: | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni | 53 | Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni | ||
54 | 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der | 54 | 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der | ||
55 | Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den | 55 | Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den | ||
56 | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom | 56 | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom | ||
57 | 22.9.2000, S. 19), | 57 | 22.9.2000, S. 19), | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 59 | die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
60 | 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen | 60 | 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen | ||
61 | durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und | 61 | durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und | ||
62 | 3. | 62 | 3. | ||
63 | die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates | 63 | die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
64 | vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom | 64 | vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom | ||
65 | 15.9.2009, S. 1). | 65 | 15.9.2009, S. 1). | ||
66 | (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die | 66 | (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die | ||
67 | Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. | 67 | Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. | ||
68 | Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im | 68 | Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im | ||
69 | Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer | 69 | Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer | ||
70 | ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen | 70 | ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen | ||
71 | und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. | 71 | und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. | ||
72 | EG Nr. L 212 S. 12). | 72 | EG Nr. L 212 S. 12). | ||
73 | (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem | 73 | (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem | ||
74 | Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 | 74 | Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 | ||
75 | Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 | 75 | Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 | ||
76 | betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten | 76 | betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten | ||
77 | Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch | 77 | Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch | ||
78 | die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert | 78 | die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert | ||
79 | worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde. | 79 | worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde. | ||
80 | (8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig | 80 | (8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig | ||
81 | Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 81 | Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
82 | Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG. | 82 | Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG. | ||
83 | (9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des | 83 | (9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des | ||
84 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des | 84 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des | ||
85 | Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom | 85 | Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom | ||
86 | 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – | 86 | 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – | ||
87 | GER). | 87 | GER). | ||
88 | (10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des | 88 | (10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des | ||
89 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | 89 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | ||
90 | (11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des | 90 | (11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des | ||
91 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | 91 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | ||
92 | (11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen | 92 | (11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen | ||
93 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | 93 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | ||
94 | (12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine | 94 | (12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine | ||
95 | Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens | 95 | Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens | ||
96 | für Sprachen entsprechen. | 96 | für Sprachen entsprechen. | ||
97 | (12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, | 97 | (12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, | ||
98 | wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder | 98 | wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder | ||
99 | vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder | 99 | vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder | ||
100 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei | 100 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei | ||
101 | Jahren festgelegt ist. | 101 | Jahren festgelegt ist. | ||
102 | (12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, | 102 | (12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, | ||
103 | wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich | 103 | wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich | ||
104 | sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben | 104 | sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben | ||
105 | werden. | 105 | werden. | ||
106 | (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind | 106 | (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, | 108 | Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, | ||
109 | 2. | 109 | 2. | ||
110 | Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der | 110 | Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der | ||
111 | sonstigen Aus- und Weiterbildung. | 111 | sonstigen Aus- und Weiterbildung. | ||
112 | (13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen | 112 | (13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen | ||
113 | Schutz genießt im Sinne der | 113 | Schutz genießt im Sinne der | ||
114 | 1. | 114 | 1. | ||
115 | Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für | 115 | Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für | ||
116 | die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als | 116 | die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als | ||
117 | Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, | 117 | Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, | ||
118 | und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. | 118 | und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. | ||
119 | 12) oder | 119 | 12) oder | ||
120 | 2. | 120 | 2. | ||
121 | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. | 121 | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. | ||
122 | Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder | 122 | Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder | ||
123 | Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen | 123 | Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen | ||
124 | einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf | 124 | einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf | ||
125 | subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 | 125 | subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 | ||
126 | vom 20.12.2011, S. 9). | 126 | vom 20.12.2011, S. 9). | ||
127 | (14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen | 127 | (14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen | ||
128 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und | 128 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und | ||
129 | Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von | 129 | Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von | ||
130 | einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat | 130 | einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat | ||
131 | gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom | 131 | gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom | ||
132 | 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, | 132 | 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, | ||
133 | maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer | 133 | maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer | ||
134 | Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. | 134 | Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. | ||
135 | 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die | 135 | 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die | ||
136 | Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung | 136 | Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung | ||
137 | (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. | 137 | (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. | ||
138 | 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein | 138 | 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein | ||
139 | Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn | 139 | Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn | ||
140 | 1. | 140 | 1. | ||
141 | der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden | 141 | der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden | ||
142 | Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf | 142 | Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf | ||
143 | internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im | 143 | internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im | ||
144 | Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in | 144 | Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in | ||
145 | absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, | 145 | absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, | ||
146 | 2. | 146 | 2. | ||
147 | der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als | 147 | der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als | ||
148 | der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. | 148 | der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. | ||
149 | 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der | 149 | 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der | ||
150 | Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden | 150 | Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden | ||
151 | Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf | 151 | Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf | ||
152 | internationalen Schutz abzuwarten. | 152 | internationalen Schutz abzuwarten. | ||
153 | Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige | 153 | Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige | ||
154 | Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten | 154 | Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten | ||
155 | und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn | 155 | und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn | ||
156 | a) | 156 | a) | ||
157 | der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 | 157 | der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 | ||
158 | oder 2 besteht, | 158 | oder 2 besteht, | ||
159 | b) | 159 | b) | ||
160 | die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht | 160 | die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht | ||
161 | vorher eingeholt werden kann und | 161 | vorher eingeholt werden kann und | ||
162 | c) | 162 | c) | ||
163 | der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der | 163 | der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der | ||
164 | Überstellungshaft entziehen will. | 164 | Überstellungshaft entziehen will. | ||
165 | Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung | 165 | Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung | ||
166 | der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft | 166 | der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft | ||
167 | zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften | 167 | zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften | ||
168 | des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten | 168 | des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten | ||
169 | der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren | 169 | der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren | ||
170 | in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist. | 170 | in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist. |
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