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Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
2 | mit Zustimmung des Bundesrates | 2 | mit Zustimmung des Bundesrates | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis | 4 | zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis | ||
5 | des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von | 5 | des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von | ||
6 | Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach | 6 | Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach | ||
7 | diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung | 7 | diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung | ||
8 | der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, | 8 | der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der | 10 | zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der | ||
11 | Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, | 11 | Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung | 13 | zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung | ||
14 | der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu | 14 | der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu | ||
15 | sichern, | 15 | sichern, | ||
16 | 3a. | 16 | 3a. | ||
17 | Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § | 17 | Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § | ||
18 | 18d zu bestimmen, insbesondere | 18 | 18d zu bestimmen, insbesondere | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von | 20 | die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von | ||
21 | Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer | 21 | Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer | ||
22 | Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von | 22 | Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von | ||
23 | Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, | 23 | Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften | 25 | vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften | ||
26 | der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den | 26 | der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den | ||
27 | Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, | 27 | Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, | ||
28 | c) | 28 | c) | ||
29 | Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die | 29 | Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die | ||
30 | Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte | 30 | Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte | ||
31 | Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen | 31 | Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen | ||
32 | können, | 32 | können, | ||
33 | d) | 33 | d) | ||
34 | anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von | 34 | anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von | ||
35 | Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für | 35 | Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für | ||
36 | Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung | 36 | Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung | ||
37 | sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, | 37 | sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, | ||
38 | e) | 38 | e) | ||
39 | beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für | 39 | beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für | ||
40 | Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von | 40 | Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von | ||
41 | Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und | 41 | Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und | ||
42 | bewertet, | 42 | bewertet, | ||
43 | f) | 43 | f) | ||
44 | den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von | 44 | den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von | ||
45 | Forschungseinrichtungen, | 45 | Forschungseinrichtungen, | ||
46 | 3b. | 46 | 3b. | ||
47 | selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter | 47 | selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter | ||
48 | bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 | 48 | bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 | ||
49 | erforderlich ist, | 49 | erforderlich ist, | ||
50 | 4. | 50 | 4. | ||
51 | Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und | 51 | Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und | ||
52 | Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, | 52 | Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder | 54 | andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder | ||
55 | zuzulassen, | 55 | zuzulassen, | ||
56 | 6. | 56 | 6. | ||
57 | amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, | 57 | amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, | ||
58 | allgemein als Passersatz zuzulassen, | 58 | allgemein als Passersatz zuzulassen, | ||
59 | 7. | 59 | 7. | ||
60 | zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland | 60 | zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland | ||
61 | Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und | 61 | Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und | ||
62 | Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der | 62 | Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der | ||
63 | Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, | 63 | Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, | ||
64 | 8. | 64 | 8. | ||
65 | zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass | 65 | zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass | ||
66 | Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet | 66 | Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet | ||
67 | in einem Passersatz bescheinigt werden kann, | 67 | in einem Passersatz bescheinigt werden kann, | ||
68 | 9. | 68 | 9. | ||
69 | zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt | 69 | zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt | ||
70 | werden kann und wie lange er gültig ist, | 70 | werden kann und wie lange er gültig ist, | ||
71 | 10. | 71 | 10. | ||
72 | die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet | 72 | die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet | ||
73 | aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des | 73 | aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des | ||
74 | Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines | 74 | Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines | ||
75 | Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die | 75 | Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die | ||
76 | Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen | 76 | Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen | ||
77 | der zuständigen Behörden in solchen Papieren, | 77 | der zuständigen Behörden in solchen Papieren, | ||
78 | 11. | 78 | 11. | ||
79 | Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem | 79 | Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem | ||
80 | Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | 80 | Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | ||
81 | 12. | 81 | 12. | ||
82 | zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz | 82 | zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz | ||
83 | gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der | 83 | gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der | ||
84 | Europäischen Union verlegt werden kann, | 84 | Europäischen Union verlegt werden kann, | ||
85 | 13. | 85 | 13. | ||
86 | Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für | 86 | Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für | ||
87 | die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses | 87 | die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses | ||
88 | Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von | 88 | Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von | ||
89 | Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5 festzulegen, | 89 | Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5 festzulegen, | ||
90 | 13a. | 90 | 13a. | ||
91 | Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge | 91 | Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge | ||
92 | und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und | 92 | und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und | ||
93 | Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom | 93 | Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom | ||
94 | 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in | 94 | 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in | ||
95 | von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom | 95 | von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom | ||
96 | 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen | 96 | 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen | ||
97 | Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | 97 | Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | ||
98 | 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten | 98 | 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten | ||
99 | in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 | 99 | in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 | ||
100 | vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von | 100 | vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von | ||
101 | Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach | 101 | Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach | ||
102 | Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur | 102 | Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur | ||
103 | einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. | 103 | einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. | ||
104 | L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und | 104 | L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und | ||
105 | insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | 105 | insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | ||
106 | a) | 106 | a) | ||
107 | das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und | 107 | das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und | ||
108 | Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den | 108 | Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den | ||
109 | Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium | 109 | Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium | ||
110 | abgelegten Daten, | 110 | abgelegten Daten, | ||
111 | b) | 111 | b) | ||
112 | Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der | 112 | Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der | ||
113 | Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, | 113 | Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, | ||
114 | c) | 114 | c) | ||
115 | die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines | 115 | die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines | ||
116 | Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der | 116 | Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der | ||
117 | Fingerkuppe, | 117 | Fingerkuppe, | ||
118 | d) | 118 | d) | ||
119 | die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der | 119 | die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der | ||
120 | Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller | 120 | Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller | ||
121 | der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der | 121 | der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der | ||
122 | Ausländerbehörde und beim Hersteller, | 122 | Ausländerbehörde und beim Hersteller, | ||
123 | e) | 123 | e) | ||
124 | die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der | 124 | die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der | ||
125 | Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, | 125 | Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, | ||
126 | f) | 126 | f) | ||
127 | das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen | 127 | das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen | ||
128 | Speichermedium gespeicherten Daten, | 128 | Speichermedium gespeicherten Daten, | ||
129 | g) | 129 | g) | ||
130 | die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und | 130 | die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und | ||
131 | der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der | 131 | der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der | ||
132 | Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente | 132 | Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente | ||
133 | einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur | 133 | einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur | ||
134 | Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, | 134 | Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, | ||
135 | h) | 135 | h) | ||
136 | Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen | 136 | Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen | ||
137 | Lichtbildes, | 137 | Lichtbildes, | ||
138 | i) | 138 | i) | ||
139 | Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, | 139 | Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, | ||
140 | j) | 140 | j) | ||
141 | die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, | 141 | die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, | ||
142 | hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und | 142 | hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und | ||
143 | Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78. | 143 | Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78. | ||
144 | Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch | 144 | Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch | ||
145 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des | 145 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des | ||
146 | Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und | 146 | Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und | ||
147 | Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 | 147 | Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 | ||
148 | bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen. | 148 | bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen. | ||
149 | 14. | 149 | 14. | ||
150 | zu bestimmen, dass die | 150 | zu bestimmen, dass die | ||
151 | a) | 151 | a) | ||
152 | Meldebehörden, | 152 | Meldebehörden, | ||
153 | b) | 153 | b) | ||
154 | Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des | 154 | Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des | ||
155 | Bundesvertriebenengesetzes, | 155 | Bundesvertriebenengesetzes, | ||
156 | c) | 156 | c) | ||
157 | Pass- und Personalausweisbehörden, | 157 | Pass- und Personalausweisbehörden, | ||
158 | d) | 158 | d) | ||
159 | Sozial- und Jugendämter, | 159 | Sozial- und Jugendämter, | ||
160 | e) | 160 | e) | ||
161 | Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | 161 | Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | ||
162 | f) | 162 | f) | ||
163 | Bundesagentur für Arbeit, | 163 | Bundesagentur für Arbeit, | ||
164 | g) | 164 | g) | ||
165 | Finanz- und Hauptzollämter, | 165 | Finanz- und Hauptzollämter, | ||
166 | h) | 166 | h) | ||
167 | Gewerbebehörden, | 167 | Gewerbebehörden, | ||
168 | i) | 168 | i) | ||
169 | Auslandsvertretungen und | 169 | Auslandsvertretungen und | ||
170 | j) | 170 | j) | ||
171 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 171 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
172 | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, | 172 | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, | ||
173 | Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige | 173 | Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige | ||
174 | Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur | 174 | Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur | ||
175 | Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach | 175 | Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach | ||
176 | ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die | 176 | ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die | ||
177 | Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die | 177 | Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die | ||
178 | sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur | 178 | sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur | ||
179 | insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der | 179 | insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
180 | Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen | 180 | Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen | ||
181 | Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. | 181 | Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. | ||
182 | 15. | 182 | 15. | ||
183 | Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen | 183 | Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen | ||
184 | den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die | 184 | den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die | ||
185 | sich auf Folgendes beziehen: | 185 | sich auf Folgendes beziehen: | ||
186 | a) | 186 | a) | ||
187 | die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | 187 | die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | ||
188 | b) | 188 | b) | ||
189 | das Verfahren der Datenübermittlung und | 189 | das Verfahren der Datenübermittlung und | ||
190 | c) | 190 | c) | ||
191 | die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten | 191 | die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten | ||
192 | Behörden, | 192 | Behörden, | ||
193 | 16. | 193 | 16. | ||
194 | Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 | 194 | Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 | ||
195 | erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen. | 195 | erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen. | ||
196 | (2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch | 196 | (2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch | ||
197 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | 197 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | ||
198 | 1. | 198 | 1. | ||
199 | jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in | 199 | jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in | ||
200 | ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt | 200 | ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt | ||
201 | oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine | 201 | oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine | ||
202 | ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | 202 | ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | ||
203 | 2. | 203 | 2. | ||
204 | jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, | 204 | jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, | ||
205 | zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie | 205 | zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie | ||
206 | zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die | 206 | zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die | ||
t | 207 | jeweils dort gespeicherten Daten untereinander austauschen dürfen sowie | t | 207 | jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und |
208 | mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie | ||||
208 | 3. | 209 | 3. | ||
209 | die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur | 210 | die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur | ||
210 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | 211 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | ||
211 | Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der | 212 | Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der | ||
212 | Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über | 213 | Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über | ||
213 | ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im | 214 | ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im | ||
214 | Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die | 215 | Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die | ||
215 | zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere | 216 | zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere | ||
216 | Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung eines Dokuments | 217 | Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung eines Dokuments | ||
217 | nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen | 218 | nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen | ||
218 | Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der | 219 | Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der | ||
219 | Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich | 220 | Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich | ||
220 | nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen | 221 | nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen | ||
221 | Bestimmungen der Länder. | 222 | Bestimmungen der Länder. | ||
222 | (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 223 | (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
223 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die | 224 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die | ||
224 | zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu | 225 | zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu | ||
225 | bestimmen. | 226 | bestimmen. | ||
226 | (3a) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 227 | (3a) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
227 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach | 228 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach | ||
228 | Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten | 229 | Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten | ||
229 | festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die | 230 | festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die | ||
230 | internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für | 231 | internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für | ||
231 | den Flughafentransit sein müssen. | 232 | den Flughafentransit sein müssen. | ||
232 | (4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. | 233 | (4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. | ||
233 | 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung | 234 | 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung | ||
234 | oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des | 235 | oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des | ||
235 | Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt | 236 | Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt | ||
236 | spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre | 237 | spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre | ||
237 | Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 238 | Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
238 | verlängert werden. | 239 | verlängert werden. | ||
239 | (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | 240 | (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | ||
240 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach | 241 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach | ||
241 | § 81a | 242 | § 81a | ||
242 | 1. | 243 | 1. | ||
243 | mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den | 244 | mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den | ||
244 | Ausländerbehörden sowie | 245 | Ausländerbehörden sowie | ||
245 | 2. | 246 | 2. | ||
246 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates | 247 | im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
247 | Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen | 248 | Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen | ||
248 | zu bestimmen. | 249 | zu bestimmen. | ||
249 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 250 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
250 | des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder | 251 | des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder | ||
251 | sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt | 252 | sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt | ||
252 | werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der | 253 | werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der | ||
253 | als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit | 254 | als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit | ||
254 | einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist. | 255 | einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist. |
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