810/2009 zusammenarbeiten. Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten
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oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des
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Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1
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gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder
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das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen
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Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.
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